§ 696 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Eine Bedingung heißt eine Ereignungist ein ungewisses Ereignis, wovonvon dem ein Recht abhängig gemacht wird. Die Bedingung ist bejahend oder verneinend, je nachdem, ob sie sich auf den Erfolg,Eintritt oder Nichterfolg der EreignungNichteintritt des Ereignisses bezieht. Sie ist aufschiebend, wenn das zugedachte Recht erst nach ihrer Erfüllung zu seiner Kraft gelangt; sie istwirksam wird, und auflösend, wenn das zugedachte Recht beybei ihrem EintritteEintritt verloren geht.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Eine Bedingung heißt eine Ereignungist ein ungewisses Ereignis, wovonvon dem ein Recht abhängig gemacht wird. Die Bedingung ist bejahend oder verneinend, je nachdem, ob sie sich auf den Erfolg,Eintritt oder Nichterfolg der EreignungNichteintritt des Ereignisses bezieht. Sie ist aufschiebend, wenn das zugedachte Recht erst nach ihrer Erfüllung zu seiner Kraft gelangt; sie istwirksam wird, und auflösend, wenn das zugedachte Recht beybei ihrem EintritteEintritt verloren geht.