§ 696 ABGB 1. Bedingung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Eine Bedingung heißt eine Ereignungist ein ungewisses Ereignis, wovonvon dem ein Recht abhängig gemacht wird. Die Bedingung ist bejahend oder verneinend, je nachdem, ob sie sich auf den Erfolg,Eintritt oder Nichterfolg der EreignungNichteintritt des Ereignisses bezieht. Sie ist aufschiebend, wenn das zugedachte Recht erst nach ihrer Erfüllung zu seiner Kraft gelangt; sie istwirksam wird, und auflösend, wenn das zugedachte Recht beybei ihrem EintritteEintritt verloren geht.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Eine Bedingung heißt eine Ereignungist ein ungewisses Ereignis, wovonvon dem ein Recht abhängig gemacht wird. Die Bedingung ist bejahend oder verneinend, je nachdem, ob sie sich auf den Erfolg,Eintritt oder Nichterfolg der EreignungNichteintritt des Ereignisses bezieht. Sie ist aufschiebend, wenn das zugedachte Recht erst nach ihrer Erfüllung zu seiner Kraft gelangt; sie istwirksam wird, und auflösend, wenn das zugedachte Recht beybei ihrem EintritteEintritt verloren geht.