§ 1 NoVAG 1991 Steuerbare Vorgänge

Normverbrauchsabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 30.06.2026
§ 1.Paragraph eins,

Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge:

  1. 1.Ziffer einsDie Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1994) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung.Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (Paragraph 2, UStG 1994) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung.
  2. 2.Ziffer 2Der innergemeinschaftliche Erwerb (Art. 1 UStG 1994) von Kraftfahrzeugen, ausgenommen der Erwerb durch Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung.Der innergemeinschaftliche Erwerb (Artikel eins, UStG 1994) von Kraftfahrzeugen, ausgenommen der Erwerb durch Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung.
  3. 3.Ziffer 3
    1. a)Litera aDie erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist.Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach Paragraph 12, oder Paragraph 12 a, erfolgt ist.
    2. b)Litera bAls erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war, sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe in jener Höhe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland zu entrichten gewesen wäre.
  4. 4.Ziffer 4Die Lieferung, der Eigenverbrauch durch Entnahme (§ 3 Abs. 2 UStG 1994) und die Änderung der begünstigten Nutzung von nach § 3 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 befreiten Kraftfahrzeugen, weiters der Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 4.Die Lieferung, der Eigenverbrauch durch Entnahme (Paragraph 3, Absatz 2, UStG 1994) und die Änderung der begünstigten Nutzung von nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, befreiten Kraftfahrzeugen, weiters der Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Paragraph 3, Absatz 4,
  5. 4.Ziffer 4
    1. a)Litera aDie Lieferung von nach § 3 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 befreiten Kraftfahrzeugen, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung, sofern die Rechnung (§ 11 UStG 1994) einen Hinweis auf die bisher geltende Steuerbefreiung enthält.Die Lieferung von nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, befreiten Kraftfahrzeugen, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung, sofern die Rechnung (Paragraph 11, UStG 1994) einen Hinweis auf die bisher geltende Steuerbefreiung enthält.
    2. b)Litera bDer Eigenverbrauch durch Entnahme (§ 3 Abs. 2 UStG 1994) und die Änderung der begünstigten Nutzung von nach § 3 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 befreiten Kraftfahrzeugen.Der Eigenverbrauch durch Entnahme (Paragraph 3, Absatz 2, UStG 1994) und die Änderung der begünstigten Nutzung von nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, befreiten Kraftfahrzeugen.
    3. c)Litera cDer Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 4.Der Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Paragraph 3, Absatz 4,
Inland ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Gemeinden Mittelberg und Jungholz.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.2025
§ 1.Paragraph eins,

Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge:

  1. 1.Ziffer einsDie Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1994) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung.Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (Paragraph 2, UStG 1994) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung.
  2. 2.Ziffer 2Der innergemeinschaftliche Erwerb (Art. 1 UStG 1994) von Kraftfahrzeugen, ausgenommen der Erwerb durch Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung.Der innergemeinschaftliche Erwerb (Artikel eins, UStG 1994) von Kraftfahrzeugen, ausgenommen der Erwerb durch Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung.
  3. 3.Ziffer 3
    1. a)Litera aDie erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist.Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach Paragraph 12, oder Paragraph 12 a, erfolgt ist.
    2. b)Litera bAls erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war, sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe in jener Höhe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland zu entrichten gewesen wäre.
  4. 4.Ziffer 4Die Lieferung, der Eigenverbrauch durch Entnahme (§ 3 Abs. 2 UStG 1994) und die Änderung der begünstigten Nutzung von nach § 3 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 befreiten Kraftfahrzeugen, weiters der Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 4.Die Lieferung, der Eigenverbrauch durch Entnahme (Paragraph 3, Absatz 2, UStG 1994) und die Änderung der begünstigten Nutzung von nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, befreiten Kraftfahrzeugen, weiters der Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Paragraph 3, Absatz 4,
  5. 4.Ziffer 4
    1. a)Litera aDie Lieferung von nach § 3 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 befreiten Kraftfahrzeugen, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung, sofern die Rechnung (§ 11 UStG 1994) einen Hinweis auf die bisher geltende Steuerbefreiung enthält.Die Lieferung von nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, befreiten Kraftfahrzeugen, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung, sofern die Rechnung (Paragraph 11, UStG 1994) einen Hinweis auf die bisher geltende Steuerbefreiung enthält.
    2. b)Litera bDer Eigenverbrauch durch Entnahme (§ 3 Abs. 2 UStG 1994) und die Änderung der begünstigten Nutzung von nach § 3 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 befreiten Kraftfahrzeugen.Der Eigenverbrauch durch Entnahme (Paragraph 3, Absatz 2, UStG 1994) und die Änderung der begünstigten Nutzung von nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, befreiten Kraftfahrzeugen.
    3. c)Litera cDer Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 4.Der Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Paragraph 3, Absatz 4,
Inland ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Gemeinden Mittelberg und Jungholz.

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