§ 50 MBG Entschädigung für eine Inanspruchnahme von Leistungen

Militärbefugnisgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Entschädigung nach § 46 ist dem Grunde und der Höhe nach in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Anspruchsberechtigten zu bestimmen. Sofern eine derartige Vereinbarung nicht zustande kommt, ist die Entschädigung gerichtlich festzustellen.Eine Entschädigung nach Paragraph 46, ist dem Grunde und der Höhe nach in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Anspruchsberechtigten zu bestimmen. Sofern eine derartige Vereinbarung nicht zustande kommt, ist die Entschädigung gerichtlich festzustellen.
  2. (2)Absatz 2Der Entschädigungswerber hat das nach § 3 AVG örtlich zuständige Militärkommando schriftlich aufzufordern, mit ihm binnen drei Monaten nach Einlangen dieser Aufforderung eine Vereinbarung über die Entschädigung zu schließen. Nach Ablauf dieser Frist darf er einen Antrag auf Feststellung der Entschädigung beim zuständigen Gericht einbringen.Der Entschädigungswerber hat das nach Paragraph 3, AVG örtlich zuständige Militärkommando schriftlich aufzufordern, mit ihm binnen drei Monaten nach Einlangen dieser Aufforderung eine Vereinbarung über die Entschädigung zu schließen. Nach Ablauf dieser Frist darf er einen Antrag auf Feststellung der Entschädigung beim zuständigen Gericht einbringen.
  3. (3)Absatz 3Auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren sind § 24§ 18 Abs. 2, § 25 Abs. 1 § 24bis 3 und 5, § 28§ 25 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 3, § 30, § 31 sowie § 44 des EisenbahnenteignungsgesetzesEisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisenbEntG 1954EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, anzuwenden.Auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren sind Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 24,, Paragraph 25, Absatz eins bis 3 und 5, Paragraph 28,, Paragraph 29, Absatz eins und 3, Paragraph 30,, Paragraph 31, sowie Paragraph 44, des EisenbahnenteignungsgesetzesEisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisenbEntG 1954EisbEG), Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 07.10.2004 bis 30.06.2005
  1. (1)Absatz einsEine Entschädigung nach § 46 ist dem Grunde und der Höhe nach in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Anspruchsberechtigten zu bestimmen. Sofern eine derartige Vereinbarung nicht zustande kommt, ist die Entschädigung gerichtlich festzustellen.Eine Entschädigung nach Paragraph 46, ist dem Grunde und der Höhe nach in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Anspruchsberechtigten zu bestimmen. Sofern eine derartige Vereinbarung nicht zustande kommt, ist die Entschädigung gerichtlich festzustellen.
  2. (2)Absatz 2Der Entschädigungswerber hat das nach § 3 AVG örtlich zuständige Militärkommando schriftlich aufzufordern, mit ihm binnen drei Monaten nach Einlangen dieser Aufforderung eine Vereinbarung über die Entschädigung zu schließen. Nach Ablauf dieser Frist darf er einen Antrag auf Feststellung der Entschädigung beim zuständigen Gericht einbringen.Der Entschädigungswerber hat das nach Paragraph 3, AVG örtlich zuständige Militärkommando schriftlich aufzufordern, mit ihm binnen drei Monaten nach Einlangen dieser Aufforderung eine Vereinbarung über die Entschädigung zu schließen. Nach Ablauf dieser Frist darf er einen Antrag auf Feststellung der Entschädigung beim zuständigen Gericht einbringen.
  3. (3)Absatz 3Auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren sind § 24§ 18 Abs. 2, § 25 Abs. 1 § 24bis 3 und 5, § 28§ 25 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 3, § 30, § 31 sowie § 44 des EisenbahnenteignungsgesetzesEisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisenbEntG 1954EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, anzuwenden.Auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren sind Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 24,, Paragraph 25, Absatz eins bis 3 und 5, Paragraph 28,, Paragraph 29, Absatz eins und 3, Paragraph 30,, Paragraph 31, sowie Paragraph 44, des EisenbahnenteignungsgesetzesEisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisenbEntG 1954EisbEG), Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, anzuwenden.

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