§ 50 MBG Entschädigung für eine Inanspruchnahme von Leistungen

Militärbefugnisgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999

(1) Eine Entschädigung nach § 46 ist dem Grunde und der Höhe nach in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Anspruchsberechtigten zu bestimmen. Sofern eine derartige Vereinbarung nicht zustande kommt, ist die Entschädigung gerichtlich festzustellen.

(2) Der Entschädigungswerber hat das nach § 3 AVG örtlich zuständige Militärkommando schriftlich aufzufordern, mit ihm binnen drei Monaten nach Einlangen dieser Aufforderung eine Vereinbarung über die Entschädigung zu schließen. Nach Ablauf dieser Frist darf er einen Antrag auf Feststellung der Entschädigung beim zuständigen Gericht einbringen.

(3) Auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren sind § 24§ 18 Abs. 2, § 25 Abs. 1 § 24bis 3 und 5, § 28§ 25 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 3, § 30, § 31 sowie § 44 des EisenbahnenteignungsgesetzesEisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisenbEntG 1954EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 07.10.2004 bis 30.06.2005

(1) Eine Entschädigung nach § 46 ist dem Grunde und der Höhe nach in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Anspruchsberechtigten zu bestimmen. Sofern eine derartige Vereinbarung nicht zustande kommt, ist die Entschädigung gerichtlich festzustellen.

(2) Der Entschädigungswerber hat das nach § 3 AVG örtlich zuständige Militärkommando schriftlich aufzufordern, mit ihm binnen drei Monaten nach Einlangen dieser Aufforderung eine Vereinbarung über die Entschädigung zu schließen. Nach Ablauf dieser Frist darf er einen Antrag auf Feststellung der Entschädigung beim zuständigen Gericht einbringen.

(3) Auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren sind § 24§ 18 Abs. 2, § 25 Abs. 1 § 24bis 3 und 5, § 28§ 25 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 3, § 30, § 31 sowie § 44 des EisenbahnenteignungsgesetzesEisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisenbEntG 1954EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, anzuwenden.

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