§ 702 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Eine demden Erben oder Legatar beygerückteVermächtnisnehmer einschränkende Bedingung ist, ohne ausdrückliche Erklärung des Erblassers,Verstorbenen nicht auf den von dem Erblasserdiesem nachberufenen Erben oder Legatar nichtVermächtnisnehmer auszudehnen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Eine demden Erben oder Legatar beygerückteVermächtnisnehmer einschränkende Bedingung ist, ohne ausdrückliche Erklärung des Erblassers,Verstorbenen nicht auf den von dem Erblasserdiesem nachberufenen Erben oder Legatar nichtVermächtnisnehmer auszudehnen.