§ 701 ABGB d) Erfüllung der Bedingung zu Lebzeiten des Verstorbenen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Ist die in derim letzten WillenserklärungWillen vorgeschriebene Bedingung schon bey dem Lebenzu Lebzeiten des Erblassers eingetroffen;Verstorbenen erfüllt worden, so muß die Erfüllung derselbenmuss sie nach dem Tode des Erblassersdessen Tod nur dann wiederholtneuerlich erfüllt werden, wenn die Bedingungsie in einer Handlung des Erben oder LegatarsVermächtnisnehmers besteht, welchedie von ihm wiederholt werden kann.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Ist die in derim letzten WillenserklärungWillen vorgeschriebene Bedingung schon bey dem Lebenzu Lebzeiten des Erblassers eingetroffen;Verstorbenen erfüllt worden, so muß die Erfüllung derselbenmuss sie nach dem Tode des Erblassersdessen Tod nur dann wiederholtneuerlich erfüllt werden, wenn die Bedingungsie in einer Handlung des Erben oder LegatarsVermächtnisnehmers besteht, welchedie von ihm wiederholt werden kann.