§ 703 ABGB f) Wirkung einer möglichen aufschiebenden Bedingung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Zur Erwerbung einesUm eine unter einer aufschiebenden Bedingung zugedachten Nachlasses ist nothwendigzugedachte Verlassenschaft zu erwerben, daßmuss die bedachte Person die Erfüllungden Eintritt der Bedingung überlebe,erleben und bey dem Eintritte derselbenin diesem Zeitpunkt erbfähig seysein.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Zur Erwerbung einesUm eine unter einer aufschiebenden Bedingung zugedachten Nachlasses ist nothwendigzugedachte Verlassenschaft zu erwerben, daßmuss die bedachte Person die Erfüllungden Eintritt der Bedingung überlebe,erleben und bey dem Eintritte derselbenin diesem Zeitpunkt erbfähig seysein.