§ 26 MBG Aufgaben und Befugnisse

Militärbefugnisgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie militärische Luftraumüberwachung dient der ständigen Wahrung der Lufthoheit der Republik Österreich, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Souveränität.
  2. (2)Absatz 2Die mit Aufgaben der militärischen Luftraumüberwachung betrauten militärischen Organe, insbesondere jene der militärischen Luftfahrtverbände sowie der Einrichtungen des technischen Luftraumbeobachtungs- und Luftfahrzeugleitsystems, dürfen
    1. 1.Ziffer einsjene den österreichischen Luftraum benützenden Luftfahrzeuge, Flugmodelle, unbemannte Luftfahrzeuge und selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräte stellen, die einer Verletzung der Lufthoheit oder einer Gefährdung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres verdächtig sind, und
    2. 2.Ziffer 2die maßgeblichen Umstände dieser Luftraumbenützung einschließlich der Identität des Luftfahrzeuges feststellen.
    3. 2.Ziffer 2die maßgeblichen Umstände dieser Luftraumbenützung einschließlich der Identität des Gerätes nach Z 1 feststellen unddie maßgeblichen Umstände dieser Luftraumbenützung einschließlich der Identität des Gerätes nach Ziffer eins, feststellen und
    4. 3.Ziffer 3eine Luftraumbenützung im Fall einer gegenwärtigen Verletzung der Lufthoheit beenden, sofern dies zur Wahrung der Lufthoheit oder der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres unerlässlich und verhältnismäßig (§ 4) ist.eine Luftraumbenützung im Fall einer gegenwärtigen Verletzung der Lufthoheit beenden, sofern dies zur Wahrung der Lufthoheit oder der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres unerlässlich und verhältnismäßig (Paragraph 4,) ist.
  3. (3)Absatz 3Die militärischen Organe nach Abs. 2 dürfen zur Durchsetzung ihrer Befugnisse die Maßnahmen zur Befugnisausübung nach den §§ 16 bis 19 anwenden.Die militärischen Organe nach Absatz 2, dürfen zur Durchsetzung ihrer Befugnisse die Maßnahmen zur Befugnisausübung nach den Paragraphen 16 bis 19 anwenden.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 120 Z 10, BGBl. I Nr. 32/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 120, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 25.05.2018 bis 30.11.2019
  1. (1)Absatz einsDie militärische Luftraumüberwachung dient der ständigen Wahrung der Lufthoheit der Republik Österreich, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Souveränität.
  2. (2)Absatz 2Die mit Aufgaben der militärischen Luftraumüberwachung betrauten militärischen Organe, insbesondere jene der militärischen Luftfahrtverbände sowie der Einrichtungen des technischen Luftraumbeobachtungs- und Luftfahrzeugleitsystems, dürfen
    1. 1.Ziffer einsjene den österreichischen Luftraum benützenden Luftfahrzeuge, Flugmodelle, unbemannte Luftfahrzeuge und selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräte stellen, die einer Verletzung der Lufthoheit oder einer Gefährdung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres verdächtig sind, und
    2. 2.Ziffer 2die maßgeblichen Umstände dieser Luftraumbenützung einschließlich der Identität des Luftfahrzeuges feststellen.
    3. 2.Ziffer 2die maßgeblichen Umstände dieser Luftraumbenützung einschließlich der Identität des Gerätes nach Z 1 feststellen unddie maßgeblichen Umstände dieser Luftraumbenützung einschließlich der Identität des Gerätes nach Ziffer eins, feststellen und
    4. 3.Ziffer 3eine Luftraumbenützung im Fall einer gegenwärtigen Verletzung der Lufthoheit beenden, sofern dies zur Wahrung der Lufthoheit oder der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres unerlässlich und verhältnismäßig (§ 4) ist.eine Luftraumbenützung im Fall einer gegenwärtigen Verletzung der Lufthoheit beenden, sofern dies zur Wahrung der Lufthoheit oder der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres unerlässlich und verhältnismäßig (Paragraph 4,) ist.
  3. (3)Absatz 3Die militärischen Organe nach Abs. 2 dürfen zur Durchsetzung ihrer Befugnisse die Maßnahmen zur Befugnisausübung nach den §§ 16 bis 19 anwenden.Die militärischen Organe nach Absatz 2, dürfen zur Durchsetzung ihrer Befugnisse die Maßnahmen zur Befugnisausübung nach den Paragraphen 16 bis 19 anwenden.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 120 Z 10, BGBl. I Nr. 32/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 120, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)

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