§ 25 MBG Übermittlung

Militärbefugnisgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMilitärische Organe und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, dürfen Daten übermitteln
    1. 1.Ziffer einsanderen militärischen Dienststellen, soweit dies der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dient,
    2. 2.Ziffer 2inländischen Behörden, soweit dies für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe bildet und die Übermittlung der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dient,
    3. 3.Ziffer 3den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung, soweit dies der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dient, und
    4. 4.Ziffer 4ausländischen öffentlichen Dienststellen oder internationalen Organisationen oder sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtungen, soweit dies
      1. a)Litera aauf einer völkerrechtlichen Verpflichtung beruht oder
      2. b)Litera beine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung von Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr darstellt.
  2. (1a)Absatz eins aEine Datenübermittlung ist jedenfalls unzulässig, sofern
    1. 1.Ziffer einsfür die übermittelnde Stelle Hinweise bestehen, dass hiedurch der Schutz des Redaktionsgeheimnisses nach § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes (MedienG), BGBl. Nr. 314/1981, umgangen würde, oderfür die übermittelnde Stelle Hinweise bestehen, dass hiedurch der Schutz des Redaktionsgeheimnisses nach Paragraph 31, Absatz eins, des Mediengesetzes (MedienG), Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, umgangen würde, oder
    2. 2.Ziffer 2durch ein Bekanntwerden der Daten die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Personen gefährdet würde.
    Die Unzulässigkeit einer Datenübermittlung nach Z 2 gilt nicht hinsichtlich anderer militärischer Dienststellen.Die Unzulässigkeit einer Datenübermittlung nach Ziffer 2, gilt nicht hinsichtlich anderer militärischer Dienststellen.
  3. (2)Absatz 2Eine Übermittlung nach Abs. 1 Z 4 darf, soweit dies zur Gewährleistung der Beachtung von Grundsätzen des Datenschutzes erforderlich ist, unter Auflagen geschehen. Eine solche Übermittlung ist jedenfalls unzulässig, sofern Grund zur Annahme besteht, dassEine Übermittlung nach Absatz eins, Ziffer 4, darf, soweit dies zur Gewährleistung der Beachtung von Grundsätzen des Datenschutzes erforderlich ist, unter Auflagen geschehen. Eine solche Übermittlung ist jedenfalls unzulässig, sofern Grund zur Annahme besteht, dass
    1. 1.Ziffer einshiedurch wesentliche Interessen der Republik Österreich verletzt werden oder
    2. 2.Ziffer 2überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter verletzt werden oder
    3. 3.Ziffer 3der Datenempfänger nicht für den gebotenen Schutz des Privatlebens des Betroffenen Sorge tragen oder Auflagen der übermittelnden militärischen Organe und Dienststellen missachten werde oder
    4. 4.Ziffer 4hiedurch gegen eine völkerrechtliche Verpflichtung verstoßen wird.
  4. (3)Absatz 3Eine Übermittlung nach Abs. 1 Z 4 ist nur zulässig, wenn dem Datenempfänger auferlegt ist,Eine Übermittlung nach Absatz eins, Ziffer 4, ist nur zulässig, wenn dem Datenempfänger auferlegt ist,
    1. 1.Ziffer einsdie übermittelten Daten ohne Einwilligung der übermittelnden Organe und Dienststellen zu keinen anderen als den der Übermittlung zu Grunde liegenden Zwecken zu verwenden,
    2. 2.Ziffer 2die übermittelten Daten zu löschen, sobald
      1. a)Litera asich die Unrichtigkeit der Daten ergibt oder
      2. b)Litera bdie übermittelnde Dienststelle mitteilt, dass die übermittelten Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder
      3. c)Litera cdie Daten nicht mehr zur Erfüllung des für die Übermittlung maßgeblichen Zweckes benötigt werden,
      und
    3. 3.Ziffer 3auf Ersuchen des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport diesem über jegliche Verwendung Auskunft zu geben.
  5. (4)Absatz 4Stellen militärische Organe und Dienststellen im Falle einer Übermittlung nach Abs. 1 Z 4 fest, dass übermittelte Daten unrichtig oder unrechtmäßig verarbeitet worden und deshalb richtigzustellen oder zu löschen sind, so haben sie den Datenempfänger darauf hinzuweisen.Stellen militärische Organe und Dienststellen im Falle einer Übermittlung nach Absatz eins, Ziffer 4, fest, dass übermittelte Daten unrichtig oder unrechtmäßig verarbeitet worden und deshalb richtigzustellen oder zu löschen sind, so haben sie den Datenempfänger darauf hinzuweisen.
  6. (4)Absatz 4Erweisen sich personenbezogene Daten im Falle einer Übermittlung nach Abs. 1 Z 1 bis 3 im Nachhinein als unvollständig oder unrichtig, so ist unverzüglich nach § 37 Abs. 8 und 9 DSG betreffend Maßnahmen bei unvollständiger oder unrichtiger Datenübermittlung vorzugehen. Stellen militärische Organe und Dienststellen im Falle einer Übermittlung nach Abs. 1 Z 4 fest, dass übermittelte Daten unrichtig oder unrechtmäßig verarbeitet worden und deshalb richtigzustellen oder zu löschen sind, so haben sie den Datenempfänger darauf hinzuweisen.Erweisen sich personenbezogene Daten im Falle einer Übermittlung nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 im Nachhinein als unvollständig oder unrichtig, so ist unverzüglich nach Paragraph 37, Absatz 8 und 9 DSG betreffend Maßnahmen bei unvollständiger oder unrichtiger Datenübermittlung vorzugehen. Stellen militärische Organe und Dienststellen im Falle einer Übermittlung nach Absatz eins, Ziffer 4, fest, dass übermittelte Daten unrichtig oder unrechtmäßig verarbeitet worden und deshalb richtigzustellen oder zu löschen sind, so haben sie den Datenempfänger darauf hinzuweisen.
  7. (5)Absatz 5Im Falle einer Ermächtigung zum Abschluss von Übereinkommen nach Art. 66 Abs. 2 B-VG dürfen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit völkerrechtliche Vereinbarungen betreffend die Übermittlung oder Überlassung von Daten nach Abs. 1 Z 4 abgeschlossen werden. Hiebei ist vorzusehen, dass die Verwendung der übermittelten Daten unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 4 erfolgt.Im Falle einer Ermächtigung zum Abschluss von Übereinkommen nach Artikel 66, Absatz 2, B-VG dürfen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit völkerrechtliche Vereinbarungen betreffend die Übermittlung oder Überlassung von Daten nach Absatz eins, Ziffer 4, abgeschlossen werden. Hiebei ist vorzusehen, dass die Verwendung der übermittelten Daten unter den Voraussetzungen der Absatz 2 bis 4 erfolgt.
  8. (6)Absatz 6Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat dem Rechtsschutzbeauftragten bis Ende Jänner jeden Jahres über die im Vorjahr durchgeführten Übermittlungen von Daten österreichischer Staatsbürger nach Abs. 1 Z 4 zu berichten.Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat dem Rechtsschutzbeauftragten bis Ende Jänner jeden Jahres über die im Vorjahr durchgeführten Übermittlungen von Daten österreichischer Staatsbürger nach Absatz eins, Ziffer 4, zu berichten.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 25.05.2018 bis 30.11.2019
  1. (1)Absatz einsMilitärische Organe und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, dürfen Daten übermitteln
    1. 1.Ziffer einsanderen militärischen Dienststellen, soweit dies der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dient,
    2. 2.Ziffer 2inländischen Behörden, soweit dies für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe bildet und die Übermittlung der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dient,
    3. 3.Ziffer 3den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung, soweit dies der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dient, und
    4. 4.Ziffer 4ausländischen öffentlichen Dienststellen oder internationalen Organisationen oder sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtungen, soweit dies
      1. a)Litera aauf einer völkerrechtlichen Verpflichtung beruht oder
      2. b)Litera beine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung von Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr darstellt.
  2. (1a)Absatz eins aEine Datenübermittlung ist jedenfalls unzulässig, sofern
    1. 1.Ziffer einsfür die übermittelnde Stelle Hinweise bestehen, dass hiedurch der Schutz des Redaktionsgeheimnisses nach § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes (MedienG), BGBl. Nr. 314/1981, umgangen würde, oderfür die übermittelnde Stelle Hinweise bestehen, dass hiedurch der Schutz des Redaktionsgeheimnisses nach Paragraph 31, Absatz eins, des Mediengesetzes (MedienG), Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, umgangen würde, oder
    2. 2.Ziffer 2durch ein Bekanntwerden der Daten die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Personen gefährdet würde.
    Die Unzulässigkeit einer Datenübermittlung nach Z 2 gilt nicht hinsichtlich anderer militärischer Dienststellen.Die Unzulässigkeit einer Datenübermittlung nach Ziffer 2, gilt nicht hinsichtlich anderer militärischer Dienststellen.
  3. (2)Absatz 2Eine Übermittlung nach Abs. 1 Z 4 darf, soweit dies zur Gewährleistung der Beachtung von Grundsätzen des Datenschutzes erforderlich ist, unter Auflagen geschehen. Eine solche Übermittlung ist jedenfalls unzulässig, sofern Grund zur Annahme besteht, dassEine Übermittlung nach Absatz eins, Ziffer 4, darf, soweit dies zur Gewährleistung der Beachtung von Grundsätzen des Datenschutzes erforderlich ist, unter Auflagen geschehen. Eine solche Übermittlung ist jedenfalls unzulässig, sofern Grund zur Annahme besteht, dass
    1. 1.Ziffer einshiedurch wesentliche Interessen der Republik Österreich verletzt werden oder
    2. 2.Ziffer 2überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter verletzt werden oder
    3. 3.Ziffer 3der Datenempfänger nicht für den gebotenen Schutz des Privatlebens des Betroffenen Sorge tragen oder Auflagen der übermittelnden militärischen Organe und Dienststellen missachten werde oder
    4. 4.Ziffer 4hiedurch gegen eine völkerrechtliche Verpflichtung verstoßen wird.
  4. (3)Absatz 3Eine Übermittlung nach Abs. 1 Z 4 ist nur zulässig, wenn dem Datenempfänger auferlegt ist,Eine Übermittlung nach Absatz eins, Ziffer 4, ist nur zulässig, wenn dem Datenempfänger auferlegt ist,
    1. 1.Ziffer einsdie übermittelten Daten ohne Einwilligung der übermittelnden Organe und Dienststellen zu keinen anderen als den der Übermittlung zu Grunde liegenden Zwecken zu verwenden,
    2. 2.Ziffer 2die übermittelten Daten zu löschen, sobald
      1. a)Litera asich die Unrichtigkeit der Daten ergibt oder
      2. b)Litera bdie übermittelnde Dienststelle mitteilt, dass die übermittelten Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder
      3. c)Litera cdie Daten nicht mehr zur Erfüllung des für die Übermittlung maßgeblichen Zweckes benötigt werden,
      und
    3. 3.Ziffer 3auf Ersuchen des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport diesem über jegliche Verwendung Auskunft zu geben.
  5. (4)Absatz 4Stellen militärische Organe und Dienststellen im Falle einer Übermittlung nach Abs. 1 Z 4 fest, dass übermittelte Daten unrichtig oder unrechtmäßig verarbeitet worden und deshalb richtigzustellen oder zu löschen sind, so haben sie den Datenempfänger darauf hinzuweisen.Stellen militärische Organe und Dienststellen im Falle einer Übermittlung nach Absatz eins, Ziffer 4, fest, dass übermittelte Daten unrichtig oder unrechtmäßig verarbeitet worden und deshalb richtigzustellen oder zu löschen sind, so haben sie den Datenempfänger darauf hinzuweisen.
  6. (4)Absatz 4Erweisen sich personenbezogene Daten im Falle einer Übermittlung nach Abs. 1 Z 1 bis 3 im Nachhinein als unvollständig oder unrichtig, so ist unverzüglich nach § 37 Abs. 8 und 9 DSG betreffend Maßnahmen bei unvollständiger oder unrichtiger Datenübermittlung vorzugehen. Stellen militärische Organe und Dienststellen im Falle einer Übermittlung nach Abs. 1 Z 4 fest, dass übermittelte Daten unrichtig oder unrechtmäßig verarbeitet worden und deshalb richtigzustellen oder zu löschen sind, so haben sie den Datenempfänger darauf hinzuweisen.Erweisen sich personenbezogene Daten im Falle einer Übermittlung nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 im Nachhinein als unvollständig oder unrichtig, so ist unverzüglich nach Paragraph 37, Absatz 8 und 9 DSG betreffend Maßnahmen bei unvollständiger oder unrichtiger Datenübermittlung vorzugehen. Stellen militärische Organe und Dienststellen im Falle einer Übermittlung nach Absatz eins, Ziffer 4, fest, dass übermittelte Daten unrichtig oder unrechtmäßig verarbeitet worden und deshalb richtigzustellen oder zu löschen sind, so haben sie den Datenempfänger darauf hinzuweisen.
  7. (5)Absatz 5Im Falle einer Ermächtigung zum Abschluss von Übereinkommen nach Art. 66 Abs. 2 B-VG dürfen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit völkerrechtliche Vereinbarungen betreffend die Übermittlung oder Überlassung von Daten nach Abs. 1 Z 4 abgeschlossen werden. Hiebei ist vorzusehen, dass die Verwendung der übermittelten Daten unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 4 erfolgt.Im Falle einer Ermächtigung zum Abschluss von Übereinkommen nach Artikel 66, Absatz 2, B-VG dürfen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit völkerrechtliche Vereinbarungen betreffend die Übermittlung oder Überlassung von Daten nach Absatz eins, Ziffer 4, abgeschlossen werden. Hiebei ist vorzusehen, dass die Verwendung der übermittelten Daten unter den Voraussetzungen der Absatz 2 bis 4 erfolgt.
  8. (6)Absatz 6Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat dem Rechtsschutzbeauftragten bis Ende Jänner jeden Jahres über die im Vorjahr durchgeführten Übermittlungen von Daten österreichischer Staatsbürger nach Abs. 1 Z 4 zu berichten.Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat dem Rechtsschutzbeauftragten bis Ende Jänner jeden Jahres über die im Vorjahr durchgeführten Übermittlungen von Daten österreichischer Staatsbürger nach Absatz eins, Ziffer 4, zu berichten.

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