§ 15 MBG Bildverarbeitung

Militärbefugnisgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
§ 15.Paragraph 15,

Im Wachdienst dürfen Daten ausschließlich in Ausübung der damit verbundenen Befugnisse zur Erfüllung der zu Grunde liegenden Aufgaben verarbeitet werden.

  1. (1)Absatz einsDie Datenermittlung mit Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten (Bildverarbeitung) ist zulässig, wenn dies für Zwecke des Wachdienstes erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Auf eine Bildverarbeitung nach Abs. 1 ist nach Maßgabe der jeweiligen besonderen örtlichen und militärischen Verhältnisse in geeigneter Form hinzuweisen. Ein derartiger Hinweis kann entfallen, wenn dies aus Gründen der militärischen Sicherheit unerlässlich ist.Auf eine Bildverarbeitung nach Absatz eins, ist nach Maßgabe der jeweiligen besonderen örtlichen und militärischen Verhältnisse in geeigneter Form hinzuweisen. Ein derartiger Hinweis kann entfallen, wenn dies aus Gründen der militärischen Sicherheit unerlässlich ist.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.07.2001 bis 24.05.2018
§ 15.Paragraph 15,

Im Wachdienst dürfen Daten ausschließlich in Ausübung der damit verbundenen Befugnisse zur Erfüllung der zu Grunde liegenden Aufgaben verarbeitet werden.

  1. (1)Absatz einsDie Datenermittlung mit Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten (Bildverarbeitung) ist zulässig, wenn dies für Zwecke des Wachdienstes erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Auf eine Bildverarbeitung nach Abs. 1 ist nach Maßgabe der jeweiligen besonderen örtlichen und militärischen Verhältnisse in geeigneter Form hinzuweisen. Ein derartiger Hinweis kann entfallen, wenn dies aus Gründen der militärischen Sicherheit unerlässlich ist.Auf eine Bildverarbeitung nach Absatz eins, ist nach Maßgabe der jeweiligen besonderen örtlichen und militärischen Verhältnisse in geeigneter Form hinzuweisen. Ein derartiger Hinweis kann entfallen, wenn dies aus Gründen der militärischen Sicherheit unerlässlich ist.

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