§ 15 MBG Bildverarbeitung

Militärbefugnisgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

Im Wachdienst dürfen Daten ausschließlich(1) Die Datenermittlung mit Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten (Bildverarbeitung) ist zulässig, wenn dies für Zwecke des Wachdienstes erforderlich ist.

(2) Auf eine Bildverarbeitung nach Abs. 1 ist nach Maßgabe der jeweiligen besonderen örtlichen und militärischen Verhältnisse in Ausübunggeeigneter Form hinzuweisen. Ein derartiger Hinweis kann entfallen, wenn dies aus Gründen der damit verbundenen Befugnisse zur Erfüllung der zu Grunde liegenden Aufgaben verarbeitet werdenmilitärischen Sicherheit unerlässlich ist.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.07.2001 bis 24.05.2018

Im Wachdienst dürfen Daten ausschließlich(1) Die Datenermittlung mit Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten (Bildverarbeitung) ist zulässig, wenn dies für Zwecke des Wachdienstes erforderlich ist.

(2) Auf eine Bildverarbeitung nach Abs. 1 ist nach Maßgabe der jeweiligen besonderen örtlichen und militärischen Verhältnisse in Ausübunggeeigneter Form hinzuweisen. Ein derartiger Hinweis kann entfallen, wenn dies aus Gründen der damit verbundenen Befugnisse zur Erfüllung der zu Grunde liegenden Aufgaben verarbeitet werdenmilitärischen Sicherheit unerlässlich ist.

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