§ 11 MBG Vorläufige Festnahme

Militärbefugnisgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMilitärische Organe im Wachdienst dürfen Personen vorläufig festnehmen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass diese Personen einen Angriff gegen militärische Rechtsgüter ausführen oder unmittelbar vorher ausgeführt haben, der den Verdacht einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten gerichtlich strafbaren Handlung begründet.
  2. (2)Absatz 2Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen zum Zweck ihrer Vorführung vor die für das Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz zuständige BehördeVerwaltungsbehörde vorläufig festnehmen, sofern diese Personen auf frischer Tat betreten werden
    1. 1.Ziffer einsbei einer als Verwaltungsübertretung erklärten Nichtbefolgung eines Verbotes betreffend ein Platzverbot nach § 9 oderbei einer als Verwaltungsübertretung erklärten Nichtbefolgung eines Verbotes betreffend ein Platzverbot nach Paragraph 9, oder
    2. 2.Ziffer 2bei einer Verwaltungsübertretung nach § 5 des Sperrgebietsgesetzes 2002 (SperrGG 2002), BGBl. I Nr. 38.bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, des Sperrgebietsgesetzes 2002 (SperrGG 2002), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 38.
  3. (3)Absatz 3Eine Festnahme nach Abs. 2 ist nur zulässig, wennEine Festnahme nach Absatz 2, ist nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Betretene dem militärischen Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
    2. 2.Ziffer 2begründeter Verdacht besteht, dass er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder
    3. 3.Ziffer 3
      1. a)Litera ader Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht und
      2. b)Litera beine Wegweisung aus dem betreffenden Bereich zur Verhinderung der Fortsetzung oder Wiederholung der strafbaren Handlung nicht ausreicht.
  4. (4)Absatz 4Der Festgenommene ist unter Achtung seines Ehrgefühles und seiner Menschenwürde sowie mit möglichster Schonung seiner Person zu behandeln. Bei einer Festnahme ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Rechtssphäre des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit wahren.
  5. (5)Absatz 5Der Festgenommene ist unverzüglich zu überstellen
    1. 1.Ziffer einsim Fall des Abs. 1 dem zur Verfolgung der gerichtlich strafbaren Handlung zuständigen Gericht oderim Fall des Absatz eins, dem zur Verfolgung der gerichtlich strafbaren Handlung zuständigen Gericht oder
    2. 2.Ziffer 2im Fall des Abs. 2 der für das Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz zuständigen BehördeVerwaltungsbehörde.im Fall des Absatz 2, der für das Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz zuständigen BehördeVerwaltungsbehörde.
    Im Falle des Abs. 1 ist vor einer solchen Überstellung unverzüglich der Staatsanwalt zu verständigen. Erklärt dieser, dass er keinen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft stellen werde, so ist der Festgenommene sogleich freizulassen. In allen Fällen ist der Festgenommene unverzüglich freizulassen, wenn der Grund der Festnahme schon vor der Überstellung wegfällt. Er darf durch militärische Organe in keinem Fall länger als 24 Stunden festgehalten werden.Im Falle des Absatz eins, ist vor einer solchen Überstellung unverzüglich der Staatsanwalt zu verständigen. Erklärt dieser, dass er keinen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft stellen werde, so ist der Festgenommene sogleich freizulassen. In allen Fällen ist der Festgenommene unverzüglich freizulassen, wenn der Grund der Festnahme schon vor der Überstellung wegfällt. Er darf durch militärische Organe in keinem Fall länger als 24 Stunden festgehalten werden.
  6. (6)Absatz 6Der Festgenommene ist ehestens, wenn möglich bereits bei seiner Festnahme, über die diesbezüglich relevanten Gründe und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Er hat das Recht, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl von der Festnahme verständigt werden
    1. 1.Ziffer einsein Angehöriger oder eine sonstige Person seines Vertrauens und
    2. 2.Ziffer 2ein Rechtsbeistand.
    Über dieses Recht ist der Festgenommene zu belehren.
  7. (7)Absatz 7Der Festgenommene darf durchsucht werden, um zu gewährleisten, dass er während der Festhaltung weder seine eigene noch die körperliche Sicherheit anderer Personen gefährdet und nicht flüchtet. Er hat für die Dauer der Festhaltung Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Zusätzlich zu dieser Verpflegung dürfen Nahrungs- oder Genussmittel nicht mitgenommen werden.
  8. (8)Absatz 8Ein Festgenommener ist in einem einfach und zweckmäßig eingerichteten Haftraum mit ausreichendem Luftraum und genügender Helligkeit unterzubringen. Dem Festgenommenen ist die erforderliche Gelegenheit zur Körperpflege und zum Aufsuchen der Toilettenanlagen zu geben.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsMilitärische Organe im Wachdienst dürfen Personen vorläufig festnehmen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass diese Personen einen Angriff gegen militärische Rechtsgüter ausführen oder unmittelbar vorher ausgeführt haben, der den Verdacht einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten gerichtlich strafbaren Handlung begründet.
  2. (2)Absatz 2Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen zum Zweck ihrer Vorführung vor die für das Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz zuständige BehördeVerwaltungsbehörde vorläufig festnehmen, sofern diese Personen auf frischer Tat betreten werden
    1. 1.Ziffer einsbei einer als Verwaltungsübertretung erklärten Nichtbefolgung eines Verbotes betreffend ein Platzverbot nach § 9 oderbei einer als Verwaltungsübertretung erklärten Nichtbefolgung eines Verbotes betreffend ein Platzverbot nach Paragraph 9, oder
    2. 2.Ziffer 2bei einer Verwaltungsübertretung nach § 5 des Sperrgebietsgesetzes 2002 (SperrGG 2002), BGBl. I Nr. 38.bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, des Sperrgebietsgesetzes 2002 (SperrGG 2002), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 38.
  3. (3)Absatz 3Eine Festnahme nach Abs. 2 ist nur zulässig, wennEine Festnahme nach Absatz 2, ist nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Betretene dem militärischen Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
    2. 2.Ziffer 2begründeter Verdacht besteht, dass er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder
    3. 3.Ziffer 3
      1. a)Litera ader Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht und
      2. b)Litera beine Wegweisung aus dem betreffenden Bereich zur Verhinderung der Fortsetzung oder Wiederholung der strafbaren Handlung nicht ausreicht.
  4. (4)Absatz 4Der Festgenommene ist unter Achtung seines Ehrgefühles und seiner Menschenwürde sowie mit möglichster Schonung seiner Person zu behandeln. Bei einer Festnahme ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Rechtssphäre des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit wahren.
  5. (5)Absatz 5Der Festgenommene ist unverzüglich zu überstellen
    1. 1.Ziffer einsim Fall des Abs. 1 dem zur Verfolgung der gerichtlich strafbaren Handlung zuständigen Gericht oderim Fall des Absatz eins, dem zur Verfolgung der gerichtlich strafbaren Handlung zuständigen Gericht oder
    2. 2.Ziffer 2im Fall des Abs. 2 der für das Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz zuständigen BehördeVerwaltungsbehörde.im Fall des Absatz 2, der für das Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz zuständigen BehördeVerwaltungsbehörde.
    Im Falle des Abs. 1 ist vor einer solchen Überstellung unverzüglich der Staatsanwalt zu verständigen. Erklärt dieser, dass er keinen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft stellen werde, so ist der Festgenommene sogleich freizulassen. In allen Fällen ist der Festgenommene unverzüglich freizulassen, wenn der Grund der Festnahme schon vor der Überstellung wegfällt. Er darf durch militärische Organe in keinem Fall länger als 24 Stunden festgehalten werden.Im Falle des Absatz eins, ist vor einer solchen Überstellung unverzüglich der Staatsanwalt zu verständigen. Erklärt dieser, dass er keinen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft stellen werde, so ist der Festgenommene sogleich freizulassen. In allen Fällen ist der Festgenommene unverzüglich freizulassen, wenn der Grund der Festnahme schon vor der Überstellung wegfällt. Er darf durch militärische Organe in keinem Fall länger als 24 Stunden festgehalten werden.
  6. (6)Absatz 6Der Festgenommene ist ehestens, wenn möglich bereits bei seiner Festnahme, über die diesbezüglich relevanten Gründe und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Er hat das Recht, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl von der Festnahme verständigt werden
    1. 1.Ziffer einsein Angehöriger oder eine sonstige Person seines Vertrauens und
    2. 2.Ziffer 2ein Rechtsbeistand.
    Über dieses Recht ist der Festgenommene zu belehren.
  7. (7)Absatz 7Der Festgenommene darf durchsucht werden, um zu gewährleisten, dass er während der Festhaltung weder seine eigene noch die körperliche Sicherheit anderer Personen gefährdet und nicht flüchtet. Er hat für die Dauer der Festhaltung Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Zusätzlich zu dieser Verpflegung dürfen Nahrungs- oder Genussmittel nicht mitgenommen werden.
  8. (8)Absatz 8Ein Festgenommener ist in einem einfach und zweckmäßig eingerichteten Haftraum mit ausreichendem Luftraum und genügender Helligkeit unterzubringen. Dem Festgenommenen ist die erforderliche Gelegenheit zur Körperpflege und zum Aufsuchen der Toilettenanlagen zu geben.

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