§ 705 ABGB 2. Befristung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2017 bis 31.12.9999

Ist der Eintritt des Ereignisses, auf das der Verstorbene das zugedachte Recht einschränkteingeschränkt hat, gewiss, so geht das zugedachte Recht wie andere unbedingte Rechte auch auf die Erben der bedachten Person über. In einem solchen Fall wird nur die Übergabe bis zum gesetzten Termin aufgeschoben.

Stand vor dem 01.01.2017

In Kraft vom 01.01.2017 bis 01.01.2017

Ist der Eintritt des Ereignisses, auf das der Verstorbene das zugedachte Recht einschränkteingeschränkt hat, gewiss, so geht das zugedachte Recht wie andere unbedingte Rechte auch auf die Erben der bedachten Person über. In einem solchen Fall wird nur die Übergabe bis zum gesetzten Termin aufgeschoben.