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So langeSolange das Recht des Erben oder des Legatars wegen einer noch nicht erfüllten Bedingung, oder wegen des noch nicht gekommenen Zeitpunctes verschobeneiner Befristung in Schwebe bleibt; so lange finden im ersten Falle, gelten zwischen dem gesetzlichen und dem eingesetzten Erben; und im zweyten Falle zwischen dem Erben und Legatar, in HinsichtHinblick auf den einstweiligen Besitz und Genuß des Nachlasses oder Legats,Genuss der Verlassenschaft die nähmlichengleichen Rechte und Verbindlichkeiten,Pflichten wie bey einer fideicommissarischen Substitution, Stattbei der Nacherbschaft. Dies gilt sinngemäß für das Verhältnis zwischen dem Erben und dem bedingt oder befristet bedachten Vermächtnisnehmer.
So langeSolange das Recht des Erben oder des Legatars wegen einer noch nicht erfüllten Bedingung, oder wegen des noch nicht gekommenen Zeitpunctes verschobeneiner Befristung in Schwebe bleibt; so lange finden im ersten Falle, gelten zwischen dem gesetzlichen und dem eingesetzten Erben; und im zweyten Falle zwischen dem Erben und Legatar, in HinsichtHinblick auf den einstweiligen Besitz und Genuß des Nachlasses oder Legats,Genuss der Verlassenschaft die nähmlichengleichen Rechte und Verbindlichkeiten,Pflichten wie bey einer fideicommissarischen Substitution, Stattbei der Nacherbschaft. Dies gilt sinngemäß für das Verhältnis zwischen dem Erben und dem bedingt oder befristet bedachten Vermächtnisnehmer.