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Wer eine Erbschaft oder ein VermächtnißVermächtnis unter einer verneinenden oder auflösenden Bedingung; oder, nur auf eine gewisse Zeit erhält, hat gegen den, welchemdem die Erbschaft, oder das Vermächtniß, beym EintritteVermächtnis bei Eintritt der Bedingung, oder des bestimmten ZeitpunctesZeitpunktes zufällt, die nähmlichengleichen Rechte und VerbindlichkeitenPflichten, welchedie einem ErbenVorerben oder LegatarVorvermächtnisnehmer gegen den fideicommissarischen SubstitutenNacherben oder Nachvermächtnisnehmer zukommen (§.§ 613 und 652).
Wer eine Erbschaft oder ein VermächtnißVermächtnis unter einer verneinenden oder auflösenden Bedingung; oder, nur auf eine gewisse Zeit erhält, hat gegen den, welchemdem die Erbschaft, oder das Vermächtniß, beym EintritteVermächtnis bei Eintritt der Bedingung, oder des bestimmten ZeitpunctesZeitpunktes zufällt, die nähmlichengleichen Rechte und VerbindlichkeitenPflichten, welchedie einem ErbenVorerben oder LegatarVorvermächtnisnehmer gegen den fideicommissarischen SubstitutenNacherben oder Nachvermächtnisnehmer zukommen (§.§ 613 und 652).