§ 708 ABGB Nachberechtigung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Wer eine Erbschaft oder ein VermächtnißVermächtnis unter einer verneinenden oder auflösenden Bedingung; oder, nur auf eine gewisse Zeit erhält, hat gegen den, welchemdem die Erbschaft, oder das Vermächtniß, beym EintritteVermächtnis bei Eintritt der Bedingung, oder des bestimmten ZeitpunctesZeitpunktes zufällt, die nähmlichengleichen Rechte und VerbindlichkeitenPflichten, welchedie einem ErbenVorerben oder LegatarVorvermächtnisnehmer gegen den fideicommissarischen SubstitutenNacherben oder Nachvermächtnisnehmer zukommen (§.§ 613 und 652).

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Wer eine Erbschaft oder ein VermächtnißVermächtnis unter einer verneinenden oder auflösenden Bedingung; oder, nur auf eine gewisse Zeit erhält, hat gegen den, welchemdem die Erbschaft, oder das Vermächtniß, beym EintritteVermächtnis bei Eintritt der Bedingung, oder des bestimmten ZeitpunctesZeitpunktes zufällt, die nähmlichengleichen Rechte und VerbindlichkeitenPflichten, welchedie einem ErbenVorerben oder LegatarVorvermächtnisnehmer gegen den fideicommissarischen SubstitutenNacherben oder Nachvermächtnisnehmer zukommen (§.§ 613 und 652).