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WennOb der Erblasser die AbsichtVerstorbene mit der Schilderung der Beweggründe oder des Zwecks seiner Verfügung eine Verpflichtung auferlegen wollte oder seine Erklärung nur ein Rat, wozu er den Nachlaß bestimmtein Wunsch oder eine Bitte ist, zwar ausgedrücktdessen oder deren Nichteinhaltung keinen Nachteil bewirkt, aber nicht zur Pflicht gemacht hat, so kann die bedachte Person nicht angehalten werden, den Nachlaßist durch Auslegung zu dieser Absicht zu verwendenermitteln.
WennOb der Erblasser die AbsichtVerstorbene mit der Schilderung der Beweggründe oder des Zwecks seiner Verfügung eine Verpflichtung auferlegen wollte oder seine Erklärung nur ein Rat, wozu er den Nachlaß bestimmtein Wunsch oder eine Bitte ist, zwar ausgedrücktdessen oder deren Nichteinhaltung keinen Nachteil bewirkt, aber nicht zur Pflicht gemacht hat, so kann die bedachte Person nicht angehalten werden, den Nachlaßist durch Auslegung zu dieser Absicht zu verwendenermitteln.