§ 709 ABGB 3. Auflage

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
§ 709.Paragraph 709,

Hat der Erblasser jemanden einen NachlaßVerstorbene die Verlassenschaft einer Person unter einem Auftrageeiner Auflage zugewendet;, so ist dieser Auftrag als eine auflösende Bedingung anzusehen, daß durchmuss der Belastete die Nichterfüllung des Auftrages der Nachlaß verwirkt werden solle (§. 696)Auflage möglichst genau erfüllen. Hat der Erblasser jemanden einen Nachlaß unter einem Auftrage zugewendet; so ist dieser Auftrag als eine auflösende Bedingung anzusehen, daß durch die Nichterfüllung des Auftrages der Nachlaß verwirkt werden solle (Paragraph 696,).

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016
§ 709.Paragraph 709,

Hat der Erblasser jemanden einen NachlaßVerstorbene die Verlassenschaft einer Person unter einem Auftrageeiner Auflage zugewendet;, so ist dieser Auftrag als eine auflösende Bedingung anzusehen, daß durchmuss der Belastete die Nichterfüllung des Auftrages der Nachlaß verwirkt werden solle (§. 696)Auflage möglichst genau erfüllen. Hat der Erblasser jemanden einen Nachlaß unter einem Auftrage zugewendet; so ist dieser Auftrag als eine auflösende Bedingung anzusehen, daß durch die Nichterfüllung des Auftrages der Nachlaß verwirkt werden solle (Paragraph 696,).