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Hat der Erblasser jemanden einen NachlaßVerstorbene die Verlassenschaft einer Person unter einem Auftrageeiner Auflage zugewendet;, so ist dieser Auftrag als eine auflösende Bedingung anzusehen, daß durchmuss der Belastete die Nichterfüllung des Auftrages der Nachlaß verwirkt werden solle (§. 696)Auflage möglichst genau erfüllen.
Hat der Erblasser jemanden einen NachlaßVerstorbene die Verlassenschaft einer Person unter einem Auftrageeiner Auflage zugewendet;, so ist dieser Auftrag als eine auflösende Bedingung anzusehen, daß durchmuss der Belastete die Nichterfüllung des Auftrages der Nachlaß verwirkt werden solle (§. 696)Auflage möglichst genau erfüllen.