§ 713 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Ein früheres Testament wird durch ein späteres gültiges Testament nicht nur in Rücksicht der ErbseinsetzungErbeinsetzung, sondern auch in Rücksicht derden übrigen Anordnungen aufgehoben; dafern, sofern der ErblasserVerstorbene in dem letzternder späteren Verfügung nicht deutlich zu erkennen gibtgegeben hat, daß dasdass die frühere ganz oder zum TheilTeil weiter bestehen sollesoll. Diese VorschriftDies gilt auch dann, wenn in dem spätern Testamente der Erbe im späteren Testament nur zu einem TheileTeil der Erbschaft berufen wirdwurde. Der übrig bleibende TheilTeil fällt nicht den in demim früheren TestamenteTestament eingesetzten, sondern den gesetzlichen Erben zu.

(2) Frühere letztwillige Verfügungen ohne Erbeinsetzung (§ 552 Abs. 2) werden im Zweifel nur durch ein späteres Testament, mit dem über die gesamte Verlassenschaft verfügt wird, aufgehoben.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

(1) Ein früheres Testament wird durch ein späteres gültiges Testament nicht nur in Rücksicht der ErbseinsetzungErbeinsetzung, sondern auch in Rücksicht derden übrigen Anordnungen aufgehoben; dafern, sofern der ErblasserVerstorbene in dem letzternder späteren Verfügung nicht deutlich zu erkennen gibtgegeben hat, daß dasdass die frühere ganz oder zum TheilTeil weiter bestehen sollesoll. Diese VorschriftDies gilt auch dann, wenn in dem spätern Testamente der Erbe im späteren Testament nur zu einem TheileTeil der Erbschaft berufen wirdwurde. Der übrig bleibende TheilTeil fällt nicht den in demim früheren TestamenteTestament eingesetzten, sondern den gesetzlichen Erben zu.

(2) Frühere letztwillige Verfügungen ohne Erbeinsetzung (§ 552 Abs. 2) werden im Zweifel nur durch ein späteres Testament, mit dem über die gesamte Verlassenschaft verfügt wird, aufgehoben.