Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Ein früheres Testament wird durch ein späteres gültiges Testament nicht nur in Rücksicht der ErbseinsetzungErbeinsetzung, sondern auch in Rücksicht derden übrigen Anordnungen aufgehoben; dafern, sofern der ErblasserVerstorbene in dem letzternder späteren Verfügung nicht deutlich zu erkennen gibtgegeben hat, daß dasdass die frühere ganz oder zum TheilTeil weiter bestehen sollesoll. Diese VorschriftDies gilt auch dann, wenn in dem spätern Testamente der Erbe im späteren Testament nur zu einem TheileTeil der Erbschaft berufen wirdwurde. Der übrig bleibende TheilTeil fällt nicht den in demim früheren TestamenteTestament eingesetzten, sondern den gesetzlichen Erben zu.
(2) Frühere letztwillige Verfügungen ohne Erbeinsetzung (§ 552 Abs. 2) werden im Zweifel nur durch ein späteres Testament, mit dem über die gesamte Verlassenschaft verfügt wird, aufgehoben.
(1) Ein früheres Testament wird durch ein späteres gültiges Testament nicht nur in Rücksicht der ErbseinsetzungErbeinsetzung, sondern auch in Rücksicht derden übrigen Anordnungen aufgehoben; dafern, sofern der ErblasserVerstorbene in dem letzternder späteren Verfügung nicht deutlich zu erkennen gibtgegeben hat, daß dasdass die frühere ganz oder zum TheilTeil weiter bestehen sollesoll. Diese VorschriftDies gilt auch dann, wenn in dem spätern Testamente der Erbe im späteren Testament nur zu einem TheileTeil der Erbschaft berufen wirdwurde. Der übrig bleibende TheilTeil fällt nicht den in demim früheren TestamenteTestament eingesetzten, sondern den gesetzlichen Erben zu.
(2) Frühere letztwillige Verfügungen ohne Erbeinsetzung (§ 552 Abs. 2) werden im Zweifel nur durch ein späteres Testament, mit dem über die gesamte Verlassenschaft verfügt wird, aufgehoben.