§ 716 ABGB Unbeachtlichkeit der früher erklärten Unabänderlichkeit

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
§ 716.Paragraph 716,

DerDie Erklärung in einem Testamenteiner letztwilligen Verfügung, wonach jede spätere letztwillige Verfügung überhaupt oder Kodizill angehängte Beisatz:dann unwirksam sein soll, wenn sie nicht in einer besonderen Form errichtet oder besonders gekennzeichnet wird, gilt als nicht beigesetzt.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1917 bis 31.12.2016
§ 716.Paragraph 716,

DerDie Erklärung in einem Testamenteiner letztwilligen Verfügung, wonach jede spätere letztwillige Verfügung überhaupt oder Kodizill angehängte Beisatz:dann unwirksam sein soll, wenn sie nicht in einer besonderen Form errichtet oder besonders gekennzeichnet wird, gilt als nicht beigesetzt.