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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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Will der Erblasserletztwillig Verfügende seine AnordnungVerfügung aufheben, ohne eine neue zu errichten;, so mußmuss er sie ausdrücklich entweder mündlich, oder schriftlichstillschweigend widerrufen, oder die Urkunde vertilgen.
Will der Erblasserletztwillig Verfügende seine AnordnungVerfügung aufheben, ohne eine neue zu errichten;, so mußmuss er sie ausdrücklich entweder mündlich, oder schriftlichstillschweigend widerrufen, oder die Urkunde vertilgen.