§ 719 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Ein mündlicherDer ausdrückliche Widerruf einer gerichtlichen oder außergerichtlichen letzten Anordnung erfordert so viele und solche Zeugenletztwilligen Verfügung kann nur in einer solchen Form erfolgen, alsdie zur Gültigkeit eines mündlichen Testamentes nöthig sind; ein schriftlicher aber, eine von dem Erblasser eigenhändig geschriebene und unterschriebene, oder wenigstens von ihm und den zu einem schriftlichen Testamente erforderlichen Zeugen unterfertigte ErklärungErrichtung einer letztwilligen Verfügung nötig ist.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Ein mündlicherDer ausdrückliche Widerruf einer gerichtlichen oder außergerichtlichen letzten Anordnung erfordert so viele und solche Zeugenletztwilligen Verfügung kann nur in einer solchen Form erfolgen, alsdie zur Gültigkeit eines mündlichen Testamentes nöthig sind; ein schriftlicher aber, eine von dem Erblasser eigenhändig geschriebene und unterschriebene, oder wenigstens von ihm und den zu einem schriftlichen Testamente erforderlichen Zeugen unterfertigte ErklärungErrichtung einer letztwilligen Verfügung nötig ist.