§ 721 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Wer in seinem Testamenteseine letztwillige Verfügung zerstört, etwa indem er sie zerreißt, zerschneidet, verbrennt oder Codicille die Unterschrift durchschneidet; sie durchstreicht; oder, den ganzen Inhalt auslöschtdurchstreicht, vertilgt eswiderruft sie. Wenn von mehreren gleichlautenden Urkunden nur Eine vertilgt worden;eine zerstört wird, so kann manist daraus im Zweifel nicht auf keineneinen Widerruf der letztwilligen Verfügung zu schließen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Wer in seinem Testamenteseine letztwillige Verfügung zerstört, etwa indem er sie zerreißt, zerschneidet, verbrennt oder Codicille die Unterschrift durchschneidet; sie durchstreicht; oder, den ganzen Inhalt auslöschtdurchstreicht, vertilgt eswiderruft sie. Wenn von mehreren gleichlautenden Urkunden nur Eine vertilgt worden;eine zerstört wird, so kann manist daraus im Zweifel nicht auf keineneinen Widerruf der letztwilligen Verfügung zu schließen.