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Hat ein Erblasserder Verstorbene eine spätere Anordnung vernichtetletztwillige Verfügung zerstört, dieeine frühere schriftliche AnordnungVerfügung aber unversehrt gelassen;, so kommt dietritt im Zweifel diese frühere schriftlicheAnordnung wieder zurin Kraft. Eine frühere mündliche frühere AnordnungVerfügung, ausgenommen die mündliche gerichtliche oder mündliche notarielle Verfügung, lebt dadurch aber nicht wieder auf.
Hat ein Erblasserder Verstorbene eine spätere Anordnung vernichtetletztwillige Verfügung zerstört, dieeine frühere schriftliche AnordnungVerfügung aber unversehrt gelassen;, so kommt dietritt im Zweifel diese frühere schriftlicheAnordnung wieder zurin Kraft. Eine frühere mündliche frühere AnordnungVerfügung, ausgenommen die mündliche gerichtliche oder mündliche notarielle Verfügung, lebt dadurch aber nicht wieder auf.