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Wenn der Verstorbene keine gültige Erklärung desseinen letzten Willens hinterlassen; wenn er in derselbenWillen nicht gültig erklärt oder nicht über sein ganzesgesamtes Vermögen verfügte; wenn er die Personen, denen er kraft des Gesetzes einen Erbtheil zu hinterlassen schuldig war, nicht gehörig bedachtverfügt hat: oder, wenn die eingesetzten Erben die ErbschaftVerlassenschaft nicht annehmen können oder wollen; so findet die gesetzliche Erbfolge, kommt es ganz oder zum Theile StattTeil zur gesetzlichen Erbfolge.
Wenn der Verstorbene keine gültige Erklärung desseinen letzten Willens hinterlassen; wenn er in derselbenWillen nicht gültig erklärt oder nicht über sein ganzesgesamtes Vermögen verfügte; wenn er die Personen, denen er kraft des Gesetzes einen Erbtheil zu hinterlassen schuldig war, nicht gehörig bedachtverfügt hat: oder, wenn die eingesetzten Erben die ErbschaftVerlassenschaft nicht annehmen können oder wollen; so findet die gesetzliche Erbfolge, kommt es ganz oder zum Theile StattTeil zur gesetzlichen Erbfolge.