§ 727 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Wenn der Verstorbene keine gültige Erklärung desseinen letzten Willens hinterlassen; wenn er in derselbenWillen nicht gültig erklärt oder nicht über sein ganzesgesamtes Vermögen verfügte; wenn er die Personen, denen er kraft des Gesetzes einen Erbtheil zu hinterlassen schuldig war, nicht gehörig bedachtverfügt hat: oder, wenn die eingesetzten Erben die ErbschaftVerlassenschaft nicht annehmen können oder wollen; so findet die gesetzliche Erbfolge, kommt es ganz oder zum Theile StattTeil zur gesetzlichen Erbfolge.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Wenn der Verstorbene keine gültige Erklärung desseinen letzten Willens hinterlassen; wenn er in derselbenWillen nicht gültig erklärt oder nicht über sein ganzesgesamtes Vermögen verfügte; wenn er die Personen, denen er kraft des Gesetzes einen Erbtheil zu hinterlassen schuldig war, nicht gehörig bedachtverfügt hat: oder, wenn die eingesetzten Erben die ErbschaftVerlassenschaft nicht annehmen können oder wollen; so findet die gesetzliche Erbfolge, kommt es ganz oder zum Theile StattTeil zur gesetzlichen Erbfolge.