§ 59b KAKuG

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsöffentliche Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 oderöffentliche Krankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 oder
  2. 2.Ziffer 2private Krankenanstalten der in § 2 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Art, die gemäß § 16 gemeinnützig geführt sind,private Krankenanstalten der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Art, die gemäß Paragraph 16, gemeinnützig geführt sind,
Paragraph 59 b,

Organe des Bundes und Beauftragte der Bundesgesundheitsagentur können in die Krankengeschichten und in die die Betriebsführung der Krankenanstalten betreffenden Unterlagen Einsicht nehmen sowie Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf der Krankenanstalten durchführen, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden Aufgaben erforderlich ist und sofern es sich um Fondskrankenanstalten handelt.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2004
  1. 1.Ziffer einsöffentliche Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 oderöffentliche Krankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 oder
  2. 2.Ziffer 2private Krankenanstalten der in § 2 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Art, die gemäß § 16 gemeinnützig geführt sind,private Krankenanstalten der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Art, die gemäß Paragraph 16, gemeinnützig geführt sind,
Paragraph 59 b,

Organe des Bundes und Beauftragte der Bundesgesundheitsagentur können in die Krankengeschichten und in die die Betriebsführung der Krankenanstalten betreffenden Unterlagen Einsicht nehmen sowie Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf der Krankenanstalten durchführen, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden Aufgaben erforderlich ist und sofern es sich um Fondskrankenanstalten handelt.

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