§ 58 KAKuG

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
BGBl. I Nr. 156/2004, zu erfolgen. Dabei entstehende Übergenüsse oder Guthaben der Bundesgesundheitsagentur sind auszugleichen.Paragraph 58, (1) Die Mittel gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, sind mit Wirksamkeit 1. Jänner 2005 für das jeweilige Budgetjahr in monatlichen Vorschüssen, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an der Umsatzsteuer richtet, an die Bundesgesundheitsagentur eine Woche vor den gesetzlichen Terminen der Vorschussleistungen auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu überweisen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß Paragraph 12, Absatz eins, FAG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004,, zu erfolgen. Dabei entstehende Übergenüsse oder Guthaben der Bundesgesundheitsagentur sind auszugleichen.

  1. (1)Absatz einsDie Mittel gemäß § 57 Abs. 4 Z 1 sind mit Wirksamkeit 1. Jänner 2008 für das jeweilige Budgetjahr in monatlichen Vorschüssen, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder für das Jahr 2008 an der Umsatzsteuer bzw. für die Jahre ab 2009 an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel richtet, an die Bundesgesundheitsagentur eine Woche vor den gesetzlichen Terminen der Vorschussleistungen auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu überweisen. Bis zur Ermittlung der Anteile gemäß § 57 Abs. 2 Z 1 sind vorläufige Werte auf Basis einer aktuellen Prognose heranzuziehen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 12 Abs. 1 FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, oder der an die Stelle dieser Bestimmung tretenden Norm in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Dabei entstehende Übergenüsse oder Guthaben der Bundesgesundheitsagentur sind auszugleichen.Die Mittel gemäß Paragraph 57, Absatz 4, Ziffer eins, sind mit Wirksamkeit 1. Jänner 2008 für das jeweilige Budgetjahr in monatlichen Vorschüssen, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder für das Jahr 2008 an der Umsatzsteuer bzw. für die Jahre ab 2009 an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel richtet, an die Bundesgesundheitsagentur eine Woche vor den gesetzlichen Terminen der Vorschussleistungen auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu überweisen. Bis zur Ermittlung der Anteile gemäß Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer eins, sind vorläufige Werte auf Basis einer aktuellen Prognose heranzuziehen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß Paragraph 12, Absatz eins, FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, oder der an die Stelle dieser Bestimmung tretenden Norm in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Dabei entstehende Übergenüsse oder Guthaben der Bundesgesundheitsagentur sind auszugleichen.
  2. (2)Absatz 2Die Mittel gemäß § 57 Abs. 14 Z 2 und 3 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils eine Woche vor dem Ende eines jeden Kalenderviertels an die Bundesgesundheitsagentur zu überweisen.Die Mittel gemäß Paragraph 57, Absatz eins4, Ziffer 2, und 3 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils eine Woche vor dem Ende eines jeden Kalenderviertels an die Bundesgesundheitsagentur zu überweisen.
  3. (3)Absatz 3Die Mittel gemäß § 57 Abs. 14 Z 3 4 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 1525. AprilMärz, 1525. JuliJuni, 1525. OktoberSeptember und 1525. Jänner des FolgejahresDezember an die Bundesgesundheitsagentur zu überweisen.Die Mittel gemäß Paragraph 57, Absatz eins4, Ziffer 34, sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 1525. AprilMärz, 1525. JuliJuni, 1525. OktoberSeptember und 1525. Jänner des FolgejahresDezember an die Bundesgesundheitsagentur zu überweisen.
  4. (4)Absatz 4Die Mittel gemäß § 57 Abs. 2 4 Z 5 und 6 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 2515. MärzApril, 2515. JuniJuli, 2515. SeptemberOktober und 2515. DezemberJänner des Folgejahres an die Bundesgesundheitsagentur zu überweisen.Die Mittel gemäß Paragraph 57, Absatz 24, Ziffer 5 und 6 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 2515. MärzApril, 2515. JuniJuli, 2515. SeptemberOktober und 2515. DezemberJänner des Folgejahres an die Bundesgesundheitsagentur zu überweisen.
  5. (5)Absatz 5Ab dem Jahr 2009 sind die Mittel gemäß § 57 Abs. 4 Z 2, 3, 5 und 6 in Vorschüssen zu erbringen. Die Höhe der Teilbeträge richtet sich nach der jeweils letzten Prognose über die Entwicklung der Einnahmen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel; wenn die tatsächliche Entwicklung der Einnahmen eine deutliche Abweichung von dieser Prognose erwarten lässt, kann der letzte Teilbetrag entsprechend angepasst werden. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 12 Abs. 1 FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, oder der an die Stelle dieser Bestimmung tretenden Norm in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Dabei entstehende Übergenüsse oder Guthaben der Bundesgesundheitsagentur sind auszugleichen.Ab dem Jahr 2009 sind die Mittel gemäß Paragraph 57, Absatz 4, Ziffer 2,, 3, 5 und 6 in Vorschüssen zu erbringen. Die Höhe der Teilbeträge richtet sich nach der jeweils letzten Prognose über die Entwicklung der Einnahmen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel; wenn die tatsächliche Entwicklung der Einnahmen eine deutliche Abweichung von dieser Prognose erwarten lässt, kann der letzte Teilbetrag entsprechend angepasst werden. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß Paragraph 12, Absatz eins, FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, oder der an die Stelle dieser Bestimmung tretenden Norm in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Dabei entstehende Übergenüsse oder Guthaben der Bundesgesundheitsagentur sind auszugleichen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2007
BGBl. I Nr. 156/2004, zu erfolgen. Dabei entstehende Übergenüsse oder Guthaben der Bundesgesundheitsagentur sind auszugleichen.Paragraph 58, (1) Die Mittel gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, sind mit Wirksamkeit 1. Jänner 2005 für das jeweilige Budgetjahr in monatlichen Vorschüssen, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an der Umsatzsteuer richtet, an die Bundesgesundheitsagentur eine Woche vor den gesetzlichen Terminen der Vorschussleistungen auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu überweisen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß Paragraph 12, Absatz eins, FAG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004,, zu erfolgen. Dabei entstehende Übergenüsse oder Guthaben der Bundesgesundheitsagentur sind auszugleichen.

  1. (1)Absatz einsDie Mittel gemäß § 57 Abs. 4 Z 1 sind mit Wirksamkeit 1. Jänner 2008 für das jeweilige Budgetjahr in monatlichen Vorschüssen, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder für das Jahr 2008 an der Umsatzsteuer bzw. für die Jahre ab 2009 an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel richtet, an die Bundesgesundheitsagentur eine Woche vor den gesetzlichen Terminen der Vorschussleistungen auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu überweisen. Bis zur Ermittlung der Anteile gemäß § 57 Abs. 2 Z 1 sind vorläufige Werte auf Basis einer aktuellen Prognose heranzuziehen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 12 Abs. 1 FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, oder der an die Stelle dieser Bestimmung tretenden Norm in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Dabei entstehende Übergenüsse oder Guthaben der Bundesgesundheitsagentur sind auszugleichen.Die Mittel gemäß Paragraph 57, Absatz 4, Ziffer eins, sind mit Wirksamkeit 1. Jänner 2008 für das jeweilige Budgetjahr in monatlichen Vorschüssen, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder für das Jahr 2008 an der Umsatzsteuer bzw. für die Jahre ab 2009 an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel richtet, an die Bundesgesundheitsagentur eine Woche vor den gesetzlichen Terminen der Vorschussleistungen auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu überweisen. Bis zur Ermittlung der Anteile gemäß Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer eins, sind vorläufige Werte auf Basis einer aktuellen Prognose heranzuziehen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß Paragraph 12, Absatz eins, FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, oder der an die Stelle dieser Bestimmung tretenden Norm in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Dabei entstehende Übergenüsse oder Guthaben der Bundesgesundheitsagentur sind auszugleichen.
  2. (2)Absatz 2Die Mittel gemäß § 57 Abs. 14 Z 2 und 3 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils eine Woche vor dem Ende eines jeden Kalenderviertels an die Bundesgesundheitsagentur zu überweisen.Die Mittel gemäß Paragraph 57, Absatz eins4, Ziffer 2, und 3 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils eine Woche vor dem Ende eines jeden Kalenderviertels an die Bundesgesundheitsagentur zu überweisen.
  3. (3)Absatz 3Die Mittel gemäß § 57 Abs. 14 Z 3 4 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 1525. AprilMärz, 1525. JuliJuni, 1525. OktoberSeptember und 1525. Jänner des FolgejahresDezember an die Bundesgesundheitsagentur zu überweisen.Die Mittel gemäß Paragraph 57, Absatz eins4, Ziffer 34, sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 1525. AprilMärz, 1525. JuliJuni, 1525. OktoberSeptember und 1525. Jänner des FolgejahresDezember an die Bundesgesundheitsagentur zu überweisen.
  4. (4)Absatz 4Die Mittel gemäß § 57 Abs. 2 4 Z 5 und 6 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 2515. MärzApril, 2515. JuniJuli, 2515. SeptemberOktober und 2515. DezemberJänner des Folgejahres an die Bundesgesundheitsagentur zu überweisen.Die Mittel gemäß Paragraph 57, Absatz 24, Ziffer 5 und 6 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 2515. MärzApril, 2515. JuniJuli, 2515. SeptemberOktober und 2515. DezemberJänner des Folgejahres an die Bundesgesundheitsagentur zu überweisen.
  5. (5)Absatz 5Ab dem Jahr 2009 sind die Mittel gemäß § 57 Abs. 4 Z 2, 3, 5 und 6 in Vorschüssen zu erbringen. Die Höhe der Teilbeträge richtet sich nach der jeweils letzten Prognose über die Entwicklung der Einnahmen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel; wenn die tatsächliche Entwicklung der Einnahmen eine deutliche Abweichung von dieser Prognose erwarten lässt, kann der letzte Teilbetrag entsprechend angepasst werden. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 12 Abs. 1 FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, oder der an die Stelle dieser Bestimmung tretenden Norm in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Dabei entstehende Übergenüsse oder Guthaben der Bundesgesundheitsagentur sind auszugleichen.Ab dem Jahr 2009 sind die Mittel gemäß Paragraph 57, Absatz 4, Ziffer 2,, 3, 5 und 6 in Vorschüssen zu erbringen. Die Höhe der Teilbeträge richtet sich nach der jeweils letzten Prognose über die Entwicklung der Einnahmen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel; wenn die tatsächliche Entwicklung der Einnahmen eine deutliche Abweichung von dieser Prognose erwarten lässt, kann der letzte Teilbetrag entsprechend angepasst werden. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß Paragraph 12, Absatz eins, FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, oder der an die Stelle dieser Bestimmung tretenden Norm in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Dabei entstehende Übergenüsse oder Guthaben der Bundesgesundheitsagentur sind auszugleichen.

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