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Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß der §§ 21 § 26 und 22 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen ZielsteuerungGesundheits-GesundheitZielsteuerungsgesetzes sowie der Aufgaben im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen dieses Gesetzes ist beim Bundesministerium für Gesundheitdas Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium die Bundesgesundheitsagentur als Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit einzurichten.
Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß der §§ 21 § 26 und 22 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen ZielsteuerungGesundheits-GesundheitZielsteuerungsgesetzes sowie der Aufgaben im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen dieses Gesetzes ist beim Bundesministerium für Gesundheitdas Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium die Bundesgesundheitsagentur als Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit einzurichten.