§ 56a KAKuG Bundesgesundheitsagentur

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß der §§ 21 § 26 und 22 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen ZielsteuerungGesundheits-GesundheitZielsteuerungsgesetzes sowie der Aufgaben im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen dieses Gesetzes ist beim Bundesministerium für Gesundheitdas Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium die Bundesgesundheitsagentur als Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit einzurichten.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016

Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß der §§ 21 § 26 und 22 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen ZielsteuerungGesundheits-GesundheitZielsteuerungsgesetzes sowie der Aufgaben im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen dieses Gesetzes ist beim Bundesministerium für Gesundheitdas Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium die Bundesgesundheitsagentur als Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit einzurichten.

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