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Wenn der ErblasserVerstorbene Kinder des ersten Grades hat, so fällt ihnen die ganze Erbschaftgesamte Verlassenschaft zu;, mögen sie mögen männlichen oder weiblichen Geschlechtes; sie mögen beyzu seinen Lebzeiten des Erblassers oder nach seinem TodeTod geboren seynsein. Mehrere Kinder theilenMehreren Kindern fällt die Erbschaft nach ihrer Zahl in gleiche TheileVerlassenschaft zu gleichen Teilen zu. Enkel von noch lebenden Kindern, und Urenkel von noch lebenden Enkeln haben kein Recht zur Erbfolge.
Wenn der ErblasserVerstorbene Kinder des ersten Grades hat, so fällt ihnen die ganze Erbschaftgesamte Verlassenschaft zu;, mögen sie mögen männlichen oder weiblichen Geschlechtes; sie mögen beyzu seinen Lebzeiten des Erblassers oder nach seinem TodeTod geboren seynsein. Mehrere Kinder theilenMehreren Kindern fällt die Erbschaft nach ihrer Zahl in gleiche TheileVerlassenschaft zu gleichen Teilen zu. Enkel von noch lebenden Kindern, und Urenkel von noch lebenden Enkeln haben kein Recht zur Erbfolge.