§ 732 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Wenn der ErblasserVerstorbene Kinder des ersten Grades hat, so fällt ihnen die ganze Erbschaftgesamte Verlassenschaft zu;, mögen sie mögen männlichen oder weiblichen Geschlechtes; sie mögen beyzu seinen Lebzeiten des Erblassers oder nach seinem TodeTod geboren seynsein. Mehrere Kinder theilenMehreren Kindern fällt die Erbschaft nach ihrer Zahl in gleiche TheileVerlassenschaft zu gleichen Teilen zu. Enkel von noch lebenden Kindern, und Urenkel von noch lebenden Enkeln haben kein Recht zur Erbfolge.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.2016

Wenn der ErblasserVerstorbene Kinder des ersten Grades hat, so fällt ihnen die ganze Erbschaftgesamte Verlassenschaft zu;, mögen sie mögen männlichen oder weiblichen Geschlechtes; sie mögen beyzu seinen Lebzeiten des Erblassers oder nach seinem TodeTod geboren seynsein. Mehrere Kinder theilenMehreren Kindern fällt die Erbschaft nach ihrer Zahl in gleiche TheileVerlassenschaft zu gleichen Teilen zu. Enkel von noch lebenden Kindern, und Urenkel von noch lebenden Enkeln haben kein Recht zur Erbfolge.