§ 14 KAKuG Allgemeines.

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2011 bis 31.12.9999

Unter öffentlichen Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 53 bezeichneten Arten zu verstehen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.

Stand vor dem 29.12.2011

In Kraft vom 08.01.1957 bis 29.12.2011

Unter öffentlichen Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 53 bezeichneten Arten zu verstehen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.

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