§ 3b KAKuG

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Eine Bewilligung zum Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn insbesondere

1.

die Bewilligung zur Errichtung erteilt worden ist;

2.

die für den unmittelbaren Betrieb der Anstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen erfüllt sind;

3.

gegen die für den inneren Betrieb der Anstalt vorgesehene Anstaltsordnung (§ 6) keine Bedenken bestehen;

4.

ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen oder ein geeigneter Zahnarzt als verantwortlicher Leiter des zahnärztlichen Dienstes (§§ 7 Abs. 1 und 7a Abs. 1) namhaft gemacht wurde sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird; und

5.

der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, sofern eine solche gemäß § 5c erforderlich ist.

(2) Die Bewilligung zum Betriebe des selbstständigen Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn eine Einigung gemäß § 339 ASVG oder eine Errichtungsbewilligung gemäß § 3a Abs. 9 zweiter Satz vorliegt und die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bis 4 gegeben sind.

(3) Durch die Landesgesetzgebung sind nähere Vorschriften über die Voraussetzungen zur Bewilligung der Errichtung und des Betriebes sowie die Sperre eines selbstständigen Ambulatoriums, das entgegen den Bestimmungen der § 3a und Abs. 1 betrieben wird, zu erlassen.

  1. (1)Absatz einsEine Bewilligung zum Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Bewilligung zur Errichtung erteilt worden ist;
    2. 2.Ziffer 2die für den unmittelbaren Betrieb der Anstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen erfüllt sind;
    3. 3.Ziffer 3gegen die für den inneren Betrieb der Anstalt vorgesehene Anstaltsordnung (§ 6) keine Bedenken bestehen;gegen die für den inneren Betrieb der Anstalt vorgesehene Anstaltsordnung (Paragraph 6,) keine Bedenken bestehen;
    4. 4.Ziffer 4ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen oder ein geeigneter Zahnarzt als verantwortlicher Leiter des zahnärztlichen Dienstes (§§ 7 Abs. 1 und 7a Abs. 1) namhaft gemacht wurde sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird; undein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen oder ein geeigneter Zahnarzt als verantwortlicher Leiter des zahnärztlichen Dienstes (Paragraphen 7, Absatz eins und 7a Absatz eins,) namhaft gemacht wurde sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird; und
    5. 5.Ziffer 5der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, sofern eine solche gemäß § 5c erforderlich ist.der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, sofern eine solche gemäß Paragraph 5 c, erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligung zum Betriebe des selbstständigen Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 4 gegeben sind.Die Bewilligung zum Betriebe des selbstständigen Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins bis 4 gegeben sind.
  3. (3)Absatz 3Durch die Landesgesetzgebung sind nähere Vorschriften über die Voraussetzungen zur Bewilligung der Errichtung und des Betriebes sowie die Sperre eines selbstständigen Ambulatoriums, das entgegen den Bestimmungen der § 3a und Abs. 1 betrieben wird, zu erlassen.Durch die Landesgesetzgebung sind nähere Vorschriften über die Voraussetzungen zur Bewilligung der Errichtung und des Betriebes sowie die Sperre eines selbstständigen Ambulatoriums, das entgegen den Bestimmungen der Paragraph 3 a und Absatz eins, betrieben wird, zu erlassen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 24.02.2016 bis 31.12.2023
(1) Eine Bewilligung zum Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn insbesondere

1.

die Bewilligung zur Errichtung erteilt worden ist;

2.

die für den unmittelbaren Betrieb der Anstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen erfüllt sind;

3.

gegen die für den inneren Betrieb der Anstalt vorgesehene Anstaltsordnung (§ 6) keine Bedenken bestehen;

4.

ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen oder ein geeigneter Zahnarzt als verantwortlicher Leiter des zahnärztlichen Dienstes (§§ 7 Abs. 1 und 7a Abs. 1) namhaft gemacht wurde sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird; und

5.

der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, sofern eine solche gemäß § 5c erforderlich ist.

(2) Die Bewilligung zum Betriebe des selbstständigen Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn eine Einigung gemäß § 339 ASVG oder eine Errichtungsbewilligung gemäß § 3a Abs. 9 zweiter Satz vorliegt und die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bis 4 gegeben sind.

(3) Durch die Landesgesetzgebung sind nähere Vorschriften über die Voraussetzungen zur Bewilligung der Errichtung und des Betriebes sowie die Sperre eines selbstständigen Ambulatoriums, das entgegen den Bestimmungen der § 3a und Abs. 1 betrieben wird, zu erlassen.

  1. (1)Absatz einsEine Bewilligung zum Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Bewilligung zur Errichtung erteilt worden ist;
    2. 2.Ziffer 2die für den unmittelbaren Betrieb der Anstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen erfüllt sind;
    3. 3.Ziffer 3gegen die für den inneren Betrieb der Anstalt vorgesehene Anstaltsordnung (§ 6) keine Bedenken bestehen;gegen die für den inneren Betrieb der Anstalt vorgesehene Anstaltsordnung (Paragraph 6,) keine Bedenken bestehen;
    4. 4.Ziffer 4ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen oder ein geeigneter Zahnarzt als verantwortlicher Leiter des zahnärztlichen Dienstes (§§ 7 Abs. 1 und 7a Abs. 1) namhaft gemacht wurde sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird; undein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen oder ein geeigneter Zahnarzt als verantwortlicher Leiter des zahnärztlichen Dienstes (Paragraphen 7, Absatz eins und 7a Absatz eins,) namhaft gemacht wurde sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird; und
    5. 5.Ziffer 5der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, sofern eine solche gemäß § 5c erforderlich ist.der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, sofern eine solche gemäß Paragraph 5 c, erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligung zum Betriebe des selbstständigen Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 4 gegeben sind.Die Bewilligung zum Betriebe des selbstständigen Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins bis 4 gegeben sind.
  3. (3)Absatz 3Durch die Landesgesetzgebung sind nähere Vorschriften über die Voraussetzungen zur Bewilligung der Errichtung und des Betriebes sowie die Sperre eines selbstständigen Ambulatoriums, das entgegen den Bestimmungen der § 3a und Abs. 1 betrieben wird, zu erlassen.Durch die Landesgesetzgebung sind nähere Vorschriften über die Voraussetzungen zur Bewilligung der Errichtung und des Betriebes sowie die Sperre eines selbstständigen Ambulatoriums, das entgegen den Bestimmungen der Paragraph 3 a und Absatz eins, betrieben wird, zu erlassen.

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