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(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 3, BGBl. I Nr. 26/2017)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,)
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 3, BGBl. I Nr. 26/2017)(5) Die Landesgesetzgebung kann für Krankenanstalten gemäß Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 4, soweit dort vorgesehen, und nach Maßgabe des § 2b die Errichtung folgender reduzierter Organisationsformen vorsehen:Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,)(5) Die Landesgesetzgebung kann für Krankenanstalten gemäß Absatz eins, Litera a und b sowie Absatz 4,, soweit dort vorgesehen, und nach Maßgabe des Paragraph 2 b, die Errichtung folgender reduzierter Organisationsformen vorsehen:
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 3, BGBl. I Nr. 26/2017)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,)
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 3, BGBl. I Nr. 26/2017)(5) Die Landesgesetzgebung kann für Krankenanstalten gemäß Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 4, soweit dort vorgesehen, und nach Maßgabe des § 2b die Errichtung folgender reduzierter Organisationsformen vorsehen:Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,)(5) Die Landesgesetzgebung kann für Krankenanstalten gemäß Absatz eins, Litera a und b sowie Absatz 4,, soweit dort vorgesehen, und nach Maßgabe des Paragraph 2 b, die Errichtung folgender reduzierter Organisationsformen vorsehen: