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Ist niemandkein Nachkomme des Verstorbenen vorhanden, der von dem Erblasser selbst abstammt, so fällt die Erbschaft auf diejenigen, dieVerlassenschaft den mit ihm durch die zweytein zweiter Linie verwandt sindVerwandten, nähmlich: auf seine Aelternalso seinen Eltern und ihre Nachkömmlingederen Nachkommen zu. Leben noch beyde Aeltern;beide Eltern, so gebührt ihnen die ganze ErbschaftVerlassenschaft zu gleichen TheilenTeilen. Ist Eines dieser Aelternein Elternteil verstorben;, so treten dessen nachgelassene Kinder oder NachkömmlingeNachkommen in sein Recht ein, und es wird die. Die Hälfte, die dem Verstorbenen gebührt hätte, unter siewird nach jenen Grundsätzen getheilt, welche in den §§. 732 –bis 734 wegen Theilung der Erbschaft zwischen Kindern und entferntern Nachkömmlingen des Erblassers festgesetzt worden sindgeteilt.
Ist niemandkein Nachkomme des Verstorbenen vorhanden, der von dem Erblasser selbst abstammt, so fällt die Erbschaft auf diejenigen, dieVerlassenschaft den mit ihm durch die zweytein zweiter Linie verwandt sindVerwandten, nähmlich: auf seine Aelternalso seinen Eltern und ihre Nachkömmlingederen Nachkommen zu. Leben noch beyde Aeltern;beide Eltern, so gebührt ihnen die ganze ErbschaftVerlassenschaft zu gleichen TheilenTeilen. Ist Eines dieser Aelternein Elternteil verstorben;, so treten dessen nachgelassene Kinder oder NachkömmlingeNachkommen in sein Recht ein, und es wird die. Die Hälfte, die dem Verstorbenen gebührt hätte, unter siewird nach jenen Grundsätzen getheilt, welche in den §§. 732 –bis 734 wegen Theilung der Erbschaft zwischen Kindern und entferntern Nachkömmlingen des Erblassers festgesetzt worden sindgeteilt.