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Wenn Eines der verstorbenen AelternHat ein verstorbener Elternteil des Erblassers weder Kinder noch NachkömmlingeVerstorbenen keine Nachkommen hinterlassen hat;, so fällt die ganze Erbschaftgesamte Verlassenschaft dem andernanderen noch lebenden AelterntheileElternteil zu. Ist auch dieser Theil auch nicht mehr am Leben;verstorben, so wird die ganze Erbschaftgesamte Verlassenschaft unter seinen Kindern und NachkömmlingenNachkommen nach den bereits angeführten Grundsätzen vertheiletverteilt.
Wenn Eines der verstorbenen AelternHat ein verstorbener Elternteil des Erblassers weder Kinder noch NachkömmlingeVerstorbenen keine Nachkommen hinterlassen hat;, so fällt die ganze Erbschaftgesamte Verlassenschaft dem andernanderen noch lebenden AelterntheileElternteil zu. Ist auch dieser Theil auch nicht mehr am Leben;verstorben, so wird die ganze Erbschaftgesamte Verlassenschaft unter seinen Kindern und NachkömmlingenNachkommen nach den bereits angeführten Grundsätzen vertheiletverteilt.