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Jede dieser Hälften wird unter den GroßälternGroßeltern der einen und der andernanderen Seite, wenn sie beydebeide noch leben, gleich getheiltgeteilt. Ist eines der Großältern;ein Großelternteil oder sind beydebeide Großeltern von der einen oder andernanderen Seite gestorben;, so wird die dieser Seite zugefallenenzugefallene Hälfte zwischen den Kindern und NachkömmlingenNachkommen dieser GroßälternGroßeltern nach jenenden Grundsätzen getheiltgeteilt, nach welchendenen in der zweytenzweiten Linie die ganze ErbschaftVerlassenschaft zwischen den Kindern und NachkömmlingenNachkommen der AelternEltern des Erblassers getheilt werden mußVerstorbenen geteilt wird (§§. 735 –bis 737).
Jede dieser Hälften wird unter den GroßälternGroßeltern der einen und der andernanderen Seite, wenn sie beydebeide noch leben, gleich getheiltgeteilt. Ist eines der Großältern;ein Großelternteil oder sind beydebeide Großeltern von der einen oder andernanderen Seite gestorben;, so wird die dieser Seite zugefallenenzugefallene Hälfte zwischen den Kindern und NachkömmlingenNachkommen dieser GroßälternGroßeltern nach jenenden Grundsätzen getheiltgeteilt, nach welchendenen in der zweytenzweiten Linie die ganze ErbschaftVerlassenschaft zwischen den Kindern und NachkömmlingenNachkommen der AelternEltern des Erblassers getheilt werden mußVerstorbenen geteilt wird (§§. 735 –bis 737).