§ 739 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Jede dieser Hälften wird unter den GroßälternGroßeltern der einen und der andernanderen Seite, wenn sie beydebeide noch leben, gleich getheiltgeteilt. Ist eines der Großältern;ein Großelternteil oder sind beydebeide Großeltern von der einen oder andernanderen Seite gestorben;, so wird die dieser Seite zugefallenenzugefallene Hälfte zwischen den Kindern und NachkömmlingenNachkommen dieser GroßälternGroßeltern nach jenenden Grundsätzen getheiltgeteilt, nach welchendenen in der zweytenzweiten Linie die ganze ErbschaftVerlassenschaft zwischen den Kindern und NachkömmlingenNachkommen der AelternEltern des Erblassers getheilt werden mußVerstorbenen geteilt wird (§§. 735 bis 737).

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Jede dieser Hälften wird unter den GroßälternGroßeltern der einen und der andernanderen Seite, wenn sie beydebeide noch leben, gleich getheiltgeteilt. Ist eines der Großältern;ein Großelternteil oder sind beydebeide Großeltern von der einen oder andernanderen Seite gestorben;, so wird die dieser Seite zugefallenenzugefallene Hälfte zwischen den Kindern und NachkömmlingenNachkommen dieser GroßälternGroßeltern nach jenenden Grundsätzen getheiltgeteilt, nach welchendenen in der zweytenzweiten Linie die ganze ErbschaftVerlassenschaft zwischen den Kindern und NachkömmlingenNachkommen der AelternEltern des Erblassers getheilt werden mußVerstorbenen geteilt wird (§§. 735 bis 737).