§ 14 InfoSiG Internationale Übereinkommen

Informationssicherheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.01.2006 bis 31.12.9999
3. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Internationale Übereinkommen

§ 14. Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie völkerrechtliche Vereinbarungen über die Übermittlung klassifizierter Informationen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes schließen. Hierbei ist vorzusehen, dass klassifizierte Informationen nur dann übermittelt werden dürfen, wenn beim Empfänger ein Schutzstandard gewährleistet ist, der dem der übermittelnden Stelle gleichwertig ist.

  1. (1)Absatz einsSofern die Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt sind, können sie völkerrechtliche Vereinbarungen schließen, um den gegenseitigen Austausch und den Schutz klassifizierter Informationen zu regeln. Hierbei ist vorzusehen, dass klassifizierte Informationen nur dann übermittelt werden dürfen, wenn beim Empfänger ein Schutzstandard gewährleistet ist, der dem der übermittelnden Stelle gleichwertig ist.Sofern die Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt sind, können sie völkerrechtliche Vereinbarungen schließen, um den gegenseitigen Austausch und den Schutz klassifizierter Informationen zu regeln. Hierbei ist vorzusehen, dass klassifizierte Informationen nur dann übermittelt werden dürfen, wenn beim Empfänger ein Schutzstandard gewährleistet ist, der dem der übermittelnden Stelle gleichwertig ist.
  2. (2)Absatz 2Übereinkommen gemäß Abs. 1 können insbesondere Folgendes regeln:Übereinkommen gemäß Absatz eins, können insbesondere Folgendes regeln:
    1. 1.Ziffer einsden Zugang von Personen der jeweils anderen Vertragspartei zu klassifizierten Informationen,
    2. 2.Ziffer 2die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen,
    3. 3.Ziffer 3die Auflagen und Bedingungen für die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen,
    4. 4.Ziffer 4die Voraussetzungen für den Widerruf von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen,
    5. 5.Ziffer 5die Zustellung von klassifizierten Informationen für Unternehmen an die zuständige Behörde der jeweils anderen Vertragspartei und die Verpflichtung der zuständigen Behörde, diese Informationen nach deren Klassifizierung entsprechend den Geheimhaltungsstufen des Übereinkommens den Unternehmen weiterzuleiten,
    6. 6.Ziffer 6den Einsatz von bestimmten Zustelldiensten und Verschlüsselungsgeräten,
    7. 7.Ziffer 7die Zustellung der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen und deren Widerruf an die zuständige Behörde der jeweils anderen Vertragspartei.

Stand vor dem 13.01.2006

In Kraft vom 31.12.2003 bis 13.01.2006
3. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Internationale Übereinkommen

§ 14. Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie völkerrechtliche Vereinbarungen über die Übermittlung klassifizierter Informationen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes schließen. Hierbei ist vorzusehen, dass klassifizierte Informationen nur dann übermittelt werden dürfen, wenn beim Empfänger ein Schutzstandard gewährleistet ist, der dem der übermittelnden Stelle gleichwertig ist.

  1. (1)Absatz einsSofern die Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt sind, können sie völkerrechtliche Vereinbarungen schließen, um den gegenseitigen Austausch und den Schutz klassifizierter Informationen zu regeln. Hierbei ist vorzusehen, dass klassifizierte Informationen nur dann übermittelt werden dürfen, wenn beim Empfänger ein Schutzstandard gewährleistet ist, der dem der übermittelnden Stelle gleichwertig ist.Sofern die Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt sind, können sie völkerrechtliche Vereinbarungen schließen, um den gegenseitigen Austausch und den Schutz klassifizierter Informationen zu regeln. Hierbei ist vorzusehen, dass klassifizierte Informationen nur dann übermittelt werden dürfen, wenn beim Empfänger ein Schutzstandard gewährleistet ist, der dem der übermittelnden Stelle gleichwertig ist.
  2. (2)Absatz 2Übereinkommen gemäß Abs. 1 können insbesondere Folgendes regeln:Übereinkommen gemäß Absatz eins, können insbesondere Folgendes regeln:
    1. 1.Ziffer einsden Zugang von Personen der jeweils anderen Vertragspartei zu klassifizierten Informationen,
    2. 2.Ziffer 2die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen,
    3. 3.Ziffer 3die Auflagen und Bedingungen für die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen,
    4. 4.Ziffer 4die Voraussetzungen für den Widerruf von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen,
    5. 5.Ziffer 5die Zustellung von klassifizierten Informationen für Unternehmen an die zuständige Behörde der jeweils anderen Vertragspartei und die Verpflichtung der zuständigen Behörde, diese Informationen nach deren Klassifizierung entsprechend den Geheimhaltungsstufen des Übereinkommens den Unternehmen weiterzuleiten,
    6. 6.Ziffer 6den Einsatz von bestimmten Zustelldiensten und Verschlüsselungsgeräten,
    7. 7.Ziffer 7die Zustellung der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen und deren Widerruf an die zuständige Behörde der jeweils anderen Vertragspartei.

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