§ 12 InfoSiG Ausstellung und Widerruf von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen

Informationssicherheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Antrag auf Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen ist bei dem für die betreffende industrielle Tätigkeit oder Forschungstätigkeit oder für die Art des vorgesehenen Auftrages nach dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, sachlich zuständigen Bundesminister zu stellen.Der Antrag auf Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen ist bei dem für die betreffende industrielle Tätigkeit oder Forschungstätigkeit oder für die Art des vorgesehenen Auftrages nach dem Bundesministeriengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76, sachlich zuständigen Bundesminister zu stellen.
  2. (2)Absatz 2Vor Entscheidung über die Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung ist der Bundesminister für Inneres zu hören. Diesem obliegt die Mitwirkung an der Feststellung, ob eine Einrichtung den in der Informationssicherheitsverordnung (§ 6) vorgesehenen Schutz für klassifizierte Informationen der im Antrag bezeichneten Klassifizierungsstufe gewährleisten kann.Vor Entscheidung über die Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung ist der Bundesminister für Inneres zu hören. Diesem obliegt die Mitwirkung an der Feststellung, ob eine Einrichtung den in der Informationssicherheitsverordnung (Paragraph 6,) vorgesehenen Schutz für klassifizierte Informationen der im Antrag bezeichneten Klassifizierungsstufe gewährleisten kann.
  3. (3)Absatz 3Bei der Mitwirkung an der Entscheidung nach Abs. 2 sind auch alle Personen, die zur Erfüllung ihrer beruflichen Pflichten Zugang zu Informationen haben müssen, die als „VERTRAULICH“, „GEHEIM“ oder „STRENG GEHEIM“ klassifiziert wurden, einer Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55 bis 55b des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zu unterziehen. Das Ergebnis ist dem zuständigen Bundesminister (Abs. 1) mitzuteilen.Bei der Mitwirkung an der Entscheidung nach Absatz 2, sind auch alle Personen, die zur Erfüllung ihrer beruflichen Pflichten Zugang zu Informationen haben müssen, die als „VERTRAULICH“, „GEHEIM“ oder „STRENG GEHEIM“ klassifiziert wurden, einer Sicherheitsüberprüfung gemäß Paragraphen 55 bis 55b des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu unterziehen. Das Ergebnis ist dem zuständigen Bundesminister (Absatz eins,) mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4Die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung sind gegeben, wenn die in der jeweiligen völkerrechtlichen Verpflichtung vorgesehenen Auflagen und Bedingungen vom Antragsteller erfüllt werden. Der zuständige Bundesminister hat durch Sicherheitsinspektionen die Einhaltung dieser Auflagen und Bedingungen regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Bundesminister für Inneres zu hören. Die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung ist zu widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen ihrer Ausstellung weggefallen sind oder
    2. 2.Ziffer 2das Unternehmen oder Einrichtung den Sicherheitsinspektionsorganen den Zutritt in dem für die Überprüfung notwendigen Ausmaß innerhalb der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit zu ihren Grundstücken, Geschäfts- und Betriebsräumen zu Unrecht verweigert oder die erforderliche Mitwirkung bei der Überprüfung unterlässt.
  5. (4a)Absatz 4 aDie Ausstellung und der Widerruf der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung erfolgen auf Vorschlag des zuständigen Bundesministers (Abs. 1) durch die im jeweiligen völkerrechtlichen Übereinkommen vorgesehene nationale Zertifizierungsstelle. Diese ist, sofern nicht ausdrücklich eine andere vorgesehen ist, die Informationssicherheitskommission beim Bundeskanzleramt (§ 8). Für die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen im Zusammenhang mit Vorhaben, die der Erfüllung von Aufgaben des Bundesheeres gemäß Art. 79 Abs. 1 B-VG dienen, ist die nationale Zertifizierungsstelle eine vom Bundesminister für Landesverteidigung für zuständig erklärte Dienststelle seines Wirkungsbereiches. Die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung ist von der Zertifizierungsstelle der Einrichtung zu übermitteln, zu deren klassifizierten Informationen der Antragsteller Zugang haben möchte; dies gilt auch für den Widerruf. Der Antragsteller ist über die Ausstellung oder den Widerruf zu verständigen.Die Ausstellung und der Widerruf der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung erfolgen auf Vorschlag des zuständigen Bundesministers (Absatz eins,) durch die im jeweiligen völkerrechtlichen Übereinkommen vorgesehene nationale Zertifizierungsstelle. Diese ist, sofern nicht ausdrücklich eine andere vorgesehen ist, die Informationssicherheitskommission beim Bundeskanzleramt (Paragraph 8,). Für die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen im Zusammenhang mit Vorhaben, die der Erfüllung von Aufgaben des Bundesheeres gemäß Artikel 79, Absatz eins, B-VG dienen, ist die nationale Zertifizierungsstelle eine vom Bundesminister für Landesverteidigung für zuständig erklärte Dienststelle seines Wirkungsbereiches. Die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung ist von der Zertifizierungsstelle der Einrichtung zu übermitteln, zu deren klassifizierten Informationen der Antragsteller Zugang haben möchte; dies gilt auch für den Widerruf. Der Antragsteller ist über die Ausstellung oder den Widerruf zu verständigen.
  6. (4b)Absatz 4 bWenn Personen im Ausland Zugang zu klassifizierten Informationen oder Zutritt zu Örtlichkeiten einer erhöhten Sicherheitsstufe erhalten sollen, dürfen im Rahmen des internationalen Besuchskontrollverfahrens die sie betreffenden personenbezogenen Daten mit ihrer ZustimmungEinwilligung der Einrichtung, die für die Sicherheit des Zugangs zu den betreffenden Informationen oder Örtlichkeiten zuständig ist, übermittelt werden. § 25 MBG bleibt unberührt.Wenn Personen im Ausland Zugang zu klassifizierten Informationen oder Zutritt zu Örtlichkeiten einer erhöhten Sicherheitsstufe erhalten sollen, dürfen im Rahmen des internationalen Besuchskontrollverfahrens die sie betreffenden personenbezogenen Daten mit ihrer ZustimmungEinwilligung der Einrichtung, die für die Sicherheit des Zugangs zu den betreffenden Informationen oder Örtlichkeiten zuständig ist, übermittelt werden. Paragraph 25, MBG bleibt unberührt.
  7. (5)Absatz 5Kann eine Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung nicht ausgestellt werden, hat der zuständige Bundesminister (Abs. 1) den Antragsteller hiervon unverzüglich nach Kenntnis dieses Umstandes schriftlich zu informieren.Kann eine Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung nicht ausgestellt werden, hat der zuständige Bundesminister (Absatz eins,) den Antragsteller hiervon unverzüglich nach Kenntnis dieses Umstandes schriftlich zu informieren.
  8. (6)Absatz 6Ist der Antrag im Sinne des Abs. 1 beim Bundesminister für Landesverteidigung zu stellen, so obliegt diesem die Feststellung, ob eine Einrichtung den in der Informationssicherheitsverordnung (§ 6) vorgesehenen Schutz für klassifizierte Informationen der im Antrag bezeichneten Klassifizierungsstufe gewährleisten kann. Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Sicherheitsüberprüfung eine Verlässlichkeitsprüfung gemäß §§ 23 und 24 Militärbefugnisgesetz, BGBl. I Nr. 86/2000, durchzuführen ist. Der Bundesminister für Landesverteidigung ist ermächtigt, durch Verordnung eine dem Bundesministerium für Landesverteidigung nachgeordnete Dienststelle an seiner Stelle mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben zu betrauen.Ist der Antrag im Sinne des Absatz eins, beim Bundesminister für Landesverteidigung zu stellen, so obliegt diesem die Feststellung, ob eine Einrichtung den in der Informationssicherheitsverordnung (Paragraph 6,) vorgesehenen Schutz für klassifizierte Informationen der im Antrag bezeichneten Klassifizierungsstufe gewährleisten kann. Absatz 3, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Sicherheitsüberprüfung eine Verlässlichkeitsprüfung gemäß Paragraphen 23 und 24 Militärbefugnisgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, durchzuführen ist. Der Bundesminister für Landesverteidigung ist ermächtigt, durch Verordnung eine dem Bundesministerium für Landesverteidigung nachgeordnete Dienststelle an seiner Stelle mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben zu betrauen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 14.01.2006 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsDer Antrag auf Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen ist bei dem für die betreffende industrielle Tätigkeit oder Forschungstätigkeit oder für die Art des vorgesehenen Auftrages nach dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, sachlich zuständigen Bundesminister zu stellen.Der Antrag auf Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen ist bei dem für die betreffende industrielle Tätigkeit oder Forschungstätigkeit oder für die Art des vorgesehenen Auftrages nach dem Bundesministeriengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76, sachlich zuständigen Bundesminister zu stellen.
  2. (2)Absatz 2Vor Entscheidung über die Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung ist der Bundesminister für Inneres zu hören. Diesem obliegt die Mitwirkung an der Feststellung, ob eine Einrichtung den in der Informationssicherheitsverordnung (§ 6) vorgesehenen Schutz für klassifizierte Informationen der im Antrag bezeichneten Klassifizierungsstufe gewährleisten kann.Vor Entscheidung über die Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung ist der Bundesminister für Inneres zu hören. Diesem obliegt die Mitwirkung an der Feststellung, ob eine Einrichtung den in der Informationssicherheitsverordnung (Paragraph 6,) vorgesehenen Schutz für klassifizierte Informationen der im Antrag bezeichneten Klassifizierungsstufe gewährleisten kann.
  3. (3)Absatz 3Bei der Mitwirkung an der Entscheidung nach Abs. 2 sind auch alle Personen, die zur Erfüllung ihrer beruflichen Pflichten Zugang zu Informationen haben müssen, die als „VERTRAULICH“, „GEHEIM“ oder „STRENG GEHEIM“ klassifiziert wurden, einer Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55 bis 55b des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zu unterziehen. Das Ergebnis ist dem zuständigen Bundesminister (Abs. 1) mitzuteilen.Bei der Mitwirkung an der Entscheidung nach Absatz 2, sind auch alle Personen, die zur Erfüllung ihrer beruflichen Pflichten Zugang zu Informationen haben müssen, die als „VERTRAULICH“, „GEHEIM“ oder „STRENG GEHEIM“ klassifiziert wurden, einer Sicherheitsüberprüfung gemäß Paragraphen 55 bis 55b des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu unterziehen. Das Ergebnis ist dem zuständigen Bundesminister (Absatz eins,) mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4Die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung sind gegeben, wenn die in der jeweiligen völkerrechtlichen Verpflichtung vorgesehenen Auflagen und Bedingungen vom Antragsteller erfüllt werden. Der zuständige Bundesminister hat durch Sicherheitsinspektionen die Einhaltung dieser Auflagen und Bedingungen regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Bundesminister für Inneres zu hören. Die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung ist zu widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen ihrer Ausstellung weggefallen sind oder
    2. 2.Ziffer 2das Unternehmen oder Einrichtung den Sicherheitsinspektionsorganen den Zutritt in dem für die Überprüfung notwendigen Ausmaß innerhalb der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit zu ihren Grundstücken, Geschäfts- und Betriebsräumen zu Unrecht verweigert oder die erforderliche Mitwirkung bei der Überprüfung unterlässt.
  5. (4a)Absatz 4 aDie Ausstellung und der Widerruf der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung erfolgen auf Vorschlag des zuständigen Bundesministers (Abs. 1) durch die im jeweiligen völkerrechtlichen Übereinkommen vorgesehene nationale Zertifizierungsstelle. Diese ist, sofern nicht ausdrücklich eine andere vorgesehen ist, die Informationssicherheitskommission beim Bundeskanzleramt (§ 8). Für die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen im Zusammenhang mit Vorhaben, die der Erfüllung von Aufgaben des Bundesheeres gemäß Art. 79 Abs. 1 B-VG dienen, ist die nationale Zertifizierungsstelle eine vom Bundesminister für Landesverteidigung für zuständig erklärte Dienststelle seines Wirkungsbereiches. Die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung ist von der Zertifizierungsstelle der Einrichtung zu übermitteln, zu deren klassifizierten Informationen der Antragsteller Zugang haben möchte; dies gilt auch für den Widerruf. Der Antragsteller ist über die Ausstellung oder den Widerruf zu verständigen.Die Ausstellung und der Widerruf der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung erfolgen auf Vorschlag des zuständigen Bundesministers (Absatz eins,) durch die im jeweiligen völkerrechtlichen Übereinkommen vorgesehene nationale Zertifizierungsstelle. Diese ist, sofern nicht ausdrücklich eine andere vorgesehen ist, die Informationssicherheitskommission beim Bundeskanzleramt (Paragraph 8,). Für die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen im Zusammenhang mit Vorhaben, die der Erfüllung von Aufgaben des Bundesheeres gemäß Artikel 79, Absatz eins, B-VG dienen, ist die nationale Zertifizierungsstelle eine vom Bundesminister für Landesverteidigung für zuständig erklärte Dienststelle seines Wirkungsbereiches. Die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung ist von der Zertifizierungsstelle der Einrichtung zu übermitteln, zu deren klassifizierten Informationen der Antragsteller Zugang haben möchte; dies gilt auch für den Widerruf. Der Antragsteller ist über die Ausstellung oder den Widerruf zu verständigen.
  6. (4b)Absatz 4 bWenn Personen im Ausland Zugang zu klassifizierten Informationen oder Zutritt zu Örtlichkeiten einer erhöhten Sicherheitsstufe erhalten sollen, dürfen im Rahmen des internationalen Besuchskontrollverfahrens die sie betreffenden personenbezogenen Daten mit ihrer ZustimmungEinwilligung der Einrichtung, die für die Sicherheit des Zugangs zu den betreffenden Informationen oder Örtlichkeiten zuständig ist, übermittelt werden. § 25 MBG bleibt unberührt.Wenn Personen im Ausland Zugang zu klassifizierten Informationen oder Zutritt zu Örtlichkeiten einer erhöhten Sicherheitsstufe erhalten sollen, dürfen im Rahmen des internationalen Besuchskontrollverfahrens die sie betreffenden personenbezogenen Daten mit ihrer ZustimmungEinwilligung der Einrichtung, die für die Sicherheit des Zugangs zu den betreffenden Informationen oder Örtlichkeiten zuständig ist, übermittelt werden. Paragraph 25, MBG bleibt unberührt.
  7. (5)Absatz 5Kann eine Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung nicht ausgestellt werden, hat der zuständige Bundesminister (Abs. 1) den Antragsteller hiervon unverzüglich nach Kenntnis dieses Umstandes schriftlich zu informieren.Kann eine Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung nicht ausgestellt werden, hat der zuständige Bundesminister (Absatz eins,) den Antragsteller hiervon unverzüglich nach Kenntnis dieses Umstandes schriftlich zu informieren.
  8. (6)Absatz 6Ist der Antrag im Sinne des Abs. 1 beim Bundesminister für Landesverteidigung zu stellen, so obliegt diesem die Feststellung, ob eine Einrichtung den in der Informationssicherheitsverordnung (§ 6) vorgesehenen Schutz für klassifizierte Informationen der im Antrag bezeichneten Klassifizierungsstufe gewährleisten kann. Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Sicherheitsüberprüfung eine Verlässlichkeitsprüfung gemäß §§ 23 und 24 Militärbefugnisgesetz, BGBl. I Nr. 86/2000, durchzuführen ist. Der Bundesminister für Landesverteidigung ist ermächtigt, durch Verordnung eine dem Bundesministerium für Landesverteidigung nachgeordnete Dienststelle an seiner Stelle mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben zu betrauen.Ist der Antrag im Sinne des Absatz eins, beim Bundesminister für Landesverteidigung zu stellen, so obliegt diesem die Feststellung, ob eine Einrichtung den in der Informationssicherheitsverordnung (Paragraph 6,) vorgesehenen Schutz für klassifizierte Informationen der im Antrag bezeichneten Klassifizierungsstufe gewährleisten kann. Absatz 3, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Sicherheitsüberprüfung eine Verlässlichkeitsprüfung gemäß Paragraphen 23 und 24 Militärbefugnisgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, durchzuführen ist. Der Bundesminister für Landesverteidigung ist ermächtigt, durch Verordnung eine dem Bundesministerium für Landesverteidigung nachgeordnete Dienststelle an seiner Stelle mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben zu betrauen.

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