§ 11 InfoSiG

Informationssicherheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.01.2006 bis 31.12.9999

2. Abschnitt

Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen und

Anlagen

Anwendungsbereich des 2. Abschnitts

§ 11. Die Bestimmungen der §§ 11 bis 13 regeln die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen, Einrichtungen und Anlagen, die auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen in unmittelbar anwendbaren Staatsverträgen gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG und Übereinkommen gemäß § 14 zur sicheren Verwendung klassifizierter Informationen für die Teilnahme an industriellen Tätigkeiten und Forschungstätigkeiten sowie zur Erlangung von Aufträgen erforderlich sind.

Stand vor dem 13.01.2006

In Kraft vom 31.12.2003 bis 13.01.2006

2. Abschnitt

Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen und

Anlagen

Anwendungsbereich des 2. Abschnitts

§ 11. Die Bestimmungen der §§ 11 bis 13 regeln die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen, Einrichtungen und Anlagen, die auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen in unmittelbar anwendbaren Staatsverträgen gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG und Übereinkommen gemäß § 14 zur sicheren Verwendung klassifizierter Informationen für die Teilnahme an industriellen Tätigkeiten und Forschungstätigkeiten sowie zur Erlangung von Aufträgen erforderlich sind.

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