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Die Personen Haften einer Zuwendung oder Schenkung im Sinn der §§ 780 und 781 Bedingungen oder Belastungen an, die der Erblasser inVerwertung des zugewendeten Vermögens entgegenstehen, so hindert dies nicht deren Eignung zur Pflichtteilsdeckung; ein dadurch fehlender oder verminderter Nutzen ist aber bei der letzten Anordnung bedenken muß, sind seine Kinder, in Ermangelung solcher seine Eltern,Bewertung der Zuwendung oder Schenkung zu berücksichtigen. Haften einer Zuwendung oder Schenkung im Sinn der Paragraphen 780 und 781 Bedingungen oder Belastungen an, die der EhegatteVerwertung des zugewendeten Vermögens entgegenstehen, so hindert dies nicht deren Eignung zur Pflichtteilsdeckung; ein dadurch fehlender oder verminderter Nutzen ist aber bei der Bewertung der Zuwendung oder Schenkung zu berücksichtigen.
Die Personen Haften einer Zuwendung oder Schenkung im Sinn der §§ 780 und 781 Bedingungen oder Belastungen an, die der Erblasser inVerwertung des zugewendeten Vermögens entgegenstehen, so hindert dies nicht deren Eignung zur Pflichtteilsdeckung; ein dadurch fehlender oder verminderter Nutzen ist aber bei der letzten Anordnung bedenken muß, sind seine Kinder, in Ermangelung solcher seine Eltern,Bewertung der Zuwendung oder Schenkung zu berücksichtigen. Haften einer Zuwendung oder Schenkung im Sinn der Paragraphen 780 und 781 Bedingungen oder Belastungen an, die der EhegatteVerwertung des zugewendeten Vermögens entgegenstehen, so hindert dies nicht deren Eignung zur Pflichtteilsdeckung; ein dadurch fehlender oder verminderter Nutzen ist aber bei der Bewertung der Zuwendung oder Schenkung zu berücksichtigen.