§ 762 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Die PersonenHaften einer Zuwendung oder Schenkung im Sinn der §§ 780 und 781 Bedingungen oder Belastungen an, die der Erblasser inVerwertung des zugewendeten Vermögens entgegenstehen, so hindert dies nicht deren Eignung zur Pflichtteilsdeckung; ein dadurch fehlender oder verminderter Nutzen ist aber bei der letzten Anordnung bedenken muß, sind seine Kinder, in Ermangelung solcher seine Eltern, undBewertung der EhegatteZuwendung oder Schenkung zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.07.1978 bis 31.12.2016

Die PersonenHaften einer Zuwendung oder Schenkung im Sinn der §§ 780 und 781 Bedingungen oder Belastungen an, die der Erblasser inVerwertung des zugewendeten Vermögens entgegenstehen, so hindert dies nicht deren Eignung zur Pflichtteilsdeckung; ein dadurch fehlender oder verminderter Nutzen ist aber bei der letzten Anordnung bedenken muß, sind seine Kinder, in Ermangelung solcher seine Eltern, undBewertung der EhegatteZuwendung oder Schenkung zu berücksichtigen.