§ 42 ImmoInvFG

Immobilien-Investmentfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.08.2014 bis 31.12.9999
Paragraph 42,

Die Bestimmungen des § 40 sind auch auf ausländische Immobilienfonds anzuwenden. Als solche gelten: Die Bestimmungen des Paragraph 40, sind auch auf ausländische Immobilienfonds anzuwenden. Als solche gelten:

  1. 1.Ziffer einsAIF in Immobilien im Sinne des AIFMG, deren HerkunftsmitgliedstaatHerkunftsstaat nicht Österreich ist, ausgenommen Körperschaften, die mit einer inländischen unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Körperschaft vergleichbar sind.AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG, deren HerkunftsmitgliedstaatHerkunftsstaat nicht Österreich ist, ausgenommen Körperschaften, die mit einer inländischen unter Paragraph 7, Absatz 3, des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Körperschaft vergleichbar sind.
  2. 2.Ziffer 2Jede einem ausländischen Recht unterstehende Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien, unabhängig von ihrer Rechtsform, deren Vermögen nach dem Gesetz, der Satzung oder tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist, wenn sie nicht unter Z 1 fällt und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:Jede einem ausländischen Recht unterstehende Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien, unabhängig von ihrer Rechtsform, deren Vermögen nach dem Gesetz, der Satzung oder tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist, wenn sie nicht unter Ziffer eins, fällt und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
    1. a)Litera aDie Veranlagungsgemeinschaft unterliegt im Ausland tatsächlich direkt oder indirekt keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer.
    2. b)Litera bDie Gewinne der Veranlagungsgemeinschaft unterliegen im Ausland einer der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer, deren anzuwendender Steuersatz um mehr als 10 Prozentpunkte niedriger als die österreichische Körperschaftsteuer gemäß § 22 Abs. 1 KStG 1988 ist.Die Gewinne der Veranlagungsgemeinschaft unterliegen im Ausland einer der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer, deren anzuwendender Steuersatz um mehr als 10 Prozentpunkte niedriger als die österreichische Körperschaftsteuer gemäß Paragraph 22, Absatz eins, KStG 1988 ist.
    3. c)Litera cDie Veranlagungsgemeinschaft ist im Ausland Gegenstand einer umfassenden persönlichen oder sachlichen Befreiung.
Bei AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG gilt das Vermögen stets als nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt.

Stand vor dem 11.08.2014

In Kraft vom 30.07.2013 bis 11.08.2014
Paragraph 42,

Die Bestimmungen des § 40 sind auch auf ausländische Immobilienfonds anzuwenden. Als solche gelten: Die Bestimmungen des Paragraph 40, sind auch auf ausländische Immobilienfonds anzuwenden. Als solche gelten:

  1. 1.Ziffer einsAIF in Immobilien im Sinne des AIFMG, deren HerkunftsmitgliedstaatHerkunftsstaat nicht Österreich ist, ausgenommen Körperschaften, die mit einer inländischen unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Körperschaft vergleichbar sind.AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG, deren HerkunftsmitgliedstaatHerkunftsstaat nicht Österreich ist, ausgenommen Körperschaften, die mit einer inländischen unter Paragraph 7, Absatz 3, des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Körperschaft vergleichbar sind.
  2. 2.Ziffer 2Jede einem ausländischen Recht unterstehende Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien, unabhängig von ihrer Rechtsform, deren Vermögen nach dem Gesetz, der Satzung oder tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist, wenn sie nicht unter Z 1 fällt und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:Jede einem ausländischen Recht unterstehende Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien, unabhängig von ihrer Rechtsform, deren Vermögen nach dem Gesetz, der Satzung oder tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist, wenn sie nicht unter Ziffer eins, fällt und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
    1. a)Litera aDie Veranlagungsgemeinschaft unterliegt im Ausland tatsächlich direkt oder indirekt keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer.
    2. b)Litera bDie Gewinne der Veranlagungsgemeinschaft unterliegen im Ausland einer der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer, deren anzuwendender Steuersatz um mehr als 10 Prozentpunkte niedriger als die österreichische Körperschaftsteuer gemäß § 22 Abs. 1 KStG 1988 ist.Die Gewinne der Veranlagungsgemeinschaft unterliegen im Ausland einer der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer, deren anzuwendender Steuersatz um mehr als 10 Prozentpunkte niedriger als die österreichische Körperschaftsteuer gemäß Paragraph 22, Absatz eins, KStG 1988 ist.
    3. c)Litera cDie Veranlagungsgemeinschaft ist im Ausland Gegenstand einer umfassenden persönlichen oder sachlichen Befreiung.
Bei AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG gilt das Vermögen stets als nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt.

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