§ 17 ImmoInvFG Abwicklung eines Immobilienfonds

Immobilien-Investmentfondsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÜberträgt die Depotbank nicht gemäß § 16 Abs. 2 die Verwaltung an eine andere Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, so hat sie den Immobilienfonds abzuwickeln. Der Beginn der Abwicklung ist zu veröffentlichen. Vom Tage dieser Bekanntmachung an ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig.Überträgt die Depotbank nicht gemäß Paragraph 16, Absatz 2, die Verwaltung an eine andere Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, so hat sie den Immobilienfonds abzuwickeln. Der Beginn der Abwicklung ist zu veröffentlichen. Vom Tage dieser Bekanntmachung an ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig.
  2. (1)Absatz einsEndet gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 das Recht der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, einen Immobilienfonds zu verwalten, so hat die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien den Immobilienfonds abzuwickeln. Der Beginn der Abwicklung ist zu veröffentlichen und der Meldestelle (§ 23 KMG 2019) anzuzeigen. Vom Tag dieser Bekanntmachung an ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig.Endet gemäß Paragraph 15, Absatz eins, oder 2 das Recht der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, einen Immobilienfonds zu verwalten, so hat die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien den Immobilienfonds abzuwickeln. Der Beginn der Abwicklung ist zu veröffentlichen und der Meldestelle (Paragraph 23, KMG 2019) anzuzeigen. Vom Tag dieser Bekanntmachung an ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig.
  3. (2)Absatz 2Die im Immobilienfonds enthaltenen Vermögenswerte sind so rasch, als dies bei Wahrung der Interessen der Anteilinhaber möglich ist, in Geld umzusetzen. Die Verteilung des Vermögens auf die Anteilinhaber ist erst nach Erfüllung der Verbindlichkeiten des Immobilienfonds sowie der nach den Fondsbestimmungen zulässigen Zahlungen an die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und die Depotbank vorzunehmen.
  4. (3)Absatz 3Unter Berücksichtigung von Abs. 2 können auch Vorauszahlungen auf die Ausschüttung der bereits in Geld umgesetzten Vermögenswerte vorgenommen werden.Unter Berücksichtigung von Absatz 2, können auch Vorauszahlungen auf die Ausschüttung der bereits in Geld umgesetzten Vermögenswerte vorgenommen werden.
  5. (4)Absatz 4Sofern sich ein Immobilienfonds durch vollständige Rückgabe aller Anteile (ohne Kündigung) auflöst, ist dies von der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien der FMA unverzüglich mitzuteilen.

Stand vor dem 10.12.2021

In Kraft vom 01.09.2003 bis 10.12.2021
  1. (1)Absatz einsÜberträgt die Depotbank nicht gemäß § 16 Abs. 2 die Verwaltung an eine andere Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, so hat sie den Immobilienfonds abzuwickeln. Der Beginn der Abwicklung ist zu veröffentlichen. Vom Tage dieser Bekanntmachung an ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig.Überträgt die Depotbank nicht gemäß Paragraph 16, Absatz 2, die Verwaltung an eine andere Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, so hat sie den Immobilienfonds abzuwickeln. Der Beginn der Abwicklung ist zu veröffentlichen. Vom Tage dieser Bekanntmachung an ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig.
  2. (1)Absatz einsEndet gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 das Recht der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, einen Immobilienfonds zu verwalten, so hat die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien den Immobilienfonds abzuwickeln. Der Beginn der Abwicklung ist zu veröffentlichen und der Meldestelle (§ 23 KMG 2019) anzuzeigen. Vom Tag dieser Bekanntmachung an ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig.Endet gemäß Paragraph 15, Absatz eins, oder 2 das Recht der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, einen Immobilienfonds zu verwalten, so hat die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien den Immobilienfonds abzuwickeln. Der Beginn der Abwicklung ist zu veröffentlichen und der Meldestelle (Paragraph 23, KMG 2019) anzuzeigen. Vom Tag dieser Bekanntmachung an ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig.
  3. (2)Absatz 2Die im Immobilienfonds enthaltenen Vermögenswerte sind so rasch, als dies bei Wahrung der Interessen der Anteilinhaber möglich ist, in Geld umzusetzen. Die Verteilung des Vermögens auf die Anteilinhaber ist erst nach Erfüllung der Verbindlichkeiten des Immobilienfonds sowie der nach den Fondsbestimmungen zulässigen Zahlungen an die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und die Depotbank vorzunehmen.
  4. (3)Absatz 3Unter Berücksichtigung von Abs. 2 können auch Vorauszahlungen auf die Ausschüttung der bereits in Geld umgesetzten Vermögenswerte vorgenommen werden.Unter Berücksichtigung von Absatz 2, können auch Vorauszahlungen auf die Ausschüttung der bereits in Geld umgesetzten Vermögenswerte vorgenommen werden.
  5. (4)Absatz 4Sofern sich ein Immobilienfonds durch vollständige Rückgabe aller Anteile (ohne Kündigung) auflöst, ist dies von der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien der FMA unverzüglich mitzuteilen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten