§ 768 ABGB Sicherstellung des Pflichtteilsanspruchs und Anpassung einer Stundungsregelung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
§ 768.Paragraph 768,

Ein KindDas Gericht kann enterbt werden:auf Antrag die Sicherstellung des Pflichtteilsanspruchs anordnen und bei einer erheblichen Änderung der Umstände eine Stundungsregelung ändern oder aufheben. Der Pflichtteilsschuldner und der Pflichtteilsberechtigte haben einander über eine wesentliche Änderung der Umstände unverzüglich zu informieren.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.2016
§ 768.Paragraph 768,

Ein KindDas Gericht kann enterbt werden:auf Antrag die Sicherstellung des Pflichtteilsanspruchs anordnen und bei einer erheblichen Änderung der Umstände eine Stundungsregelung ändern oder aufheben. Der Pflichtteilsschuldner und der Pflichtteilsberechtigte haben einander über eine wesentliche Änderung der Umstände unverzüglich zu informieren.