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Ein KindDas Gericht kann enterbt werden:
1) (Anm.: Aufgehoben durch Art. 7, RGBl. Nr. 49/1868)
2) wenn es den Erblasser im Nothstande hülflos gelassen hat;
3) wenn es wegenauf Antrag die Sicherstellung des Pflichtteilsanspruchs anordnen und bei einer erheblichen Änderung der Umstände eine Stundungsregelung ändern oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungenaufheben. Der Pflichtteilsschuldner und der Pflichtteilsberechtigte haben einander über eine wesentliche Änderung der Umstände unverzüglich zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
4) wenn es eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart beharrlich führetinformieren.
Ein KindDas Gericht kann enterbt werden:
1) (Anm.: Aufgehoben durch Art. 7, RGBl. Nr. 49/1868)
2) wenn es den Erblasser im Nothstande hülflos gelassen hat;
3) wenn es wegenauf Antrag die Sicherstellung des Pflichtteilsanspruchs anordnen und bei einer erheblichen Änderung der Umstände eine Stundungsregelung ändern oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungenaufheben. Der Pflichtteilsschuldner und der Pflichtteilsberechtigte haben einander über eine wesentliche Änderung der Umstände unverzüglich zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
4) wenn es eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart beharrlich führetinformieren.