§ 769 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Aus den gleichen Gründen können auch der Ehegatte undEnterbung ist die Eltern enterbt werden; der Ehegatte außerdem dann, wenn er seine Beistandspflicht gröblich vernachlässigt hatgänzliche oder teilweise Entziehung des Pflichtteils durch letztwillige Verfügung.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.2016

Aus den gleichen Gründen können auch der Ehegatte undEnterbung ist die Eltern enterbt werden; der Ehegatte außerdem dann, wenn er seine Beistandspflicht gröblich vernachlässigt hatgänzliche oder teilweise Entziehung des Pflichtteils durch letztwillige Verfügung.