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Die Enterbungsursache muß immer, sie mag von dem Erblasser ausgedrückt seynWenn auf Grund der Verschuldung oder nichtdes verschwenderischen Lebensstils eines Pflichtteilsberechtigten die Gefahr besteht, von dem Erben erwiesendass der ihm gebührende Pflichtteil ganz oder größtenteils seinen Kindern entgehen wird, kann ihm der Pflichtteil zugunsten seiner Kinder entzogen werden, und in den Worten, und dem Sinne des Gesetzes gegründet seyn.
Die Enterbungsursache muß immer, sie mag von dem Erblasser ausgedrückt seynWenn auf Grund der Verschuldung oder nichtdes verschwenderischen Lebensstils eines Pflichtteilsberechtigten die Gefahr besteht, von dem Erben erwiesendass der ihm gebührende Pflichtteil ganz oder größtenteils seinen Kindern entgehen wird, kann ihm der Pflichtteil zugunsten seiner Kinder entzogen werden, und in den Worten, und dem Sinne des Gesetzes gegründet seyn.