§ 771 ABGB Enterbung aus guter Absicht

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Die Enterbungsursache muß immer, sie mag von dem Erblasser ausgedrückt seynWenn auf Grund der Verschuldung oder nichtdes verschwenderischen Lebensstils eines Pflichtteilsberechtigten die Gefahr besteht, von dem Erben erwiesendass der ihm gebührende Pflichtteil ganz oder größtenteils seinen Kindern entgehen wird, kann ihm der Pflichtteil zugunsten seiner Kinder entzogen werden, und in den Worten, und dem Sinne des Gesetzes gegründet seyn.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Die Enterbungsursache muß immer, sie mag von dem Erblasser ausgedrückt seynWenn auf Grund der Verschuldung oder nichtdes verschwenderischen Lebensstils eines Pflichtteilsberechtigten die Gefahr besteht, von dem Erben erwiesendass der ihm gebührende Pflichtteil ganz oder größtenteils seinen Kindern entgehen wird, kann ihm der Pflichtteil zugunsten seiner Kinder entzogen werden, und in den Worten, und dem Sinne des Gesetzes gegründet seyn.