§ 772 ABGB Art der Erklärung und Ursächlichkeit des Grundes

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
Paragraph 772,

Die Enterbung wird nur durch einen ausdrücklichen in der gesetzlichen Form erklärten Widerruf aufgehoben.

  1. (1)Absatz einsDie Enterbung kann ausdrücklich oder stillschweigend durch Übergehung in der letztwilligen Verfügung erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Der Enterbungsgrund muss für die Enterbung durch den Verstorbenen ursächlich gewesen sein.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016
Paragraph 772,

Die Enterbung wird nur durch einen ausdrücklichen in der gesetzlichen Form erklärten Widerruf aufgehoben.

  1. (1)Absatz einsDie Enterbung kann ausdrücklich oder stillschweigend durch Übergehung in der letztwilligen Verfügung erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Der Enterbungsgrund muss für die Enterbung durch den Verstorbenen ursächlich gewesen sein.
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