§ 24 HeimAufG Haftung und Rückersatz

Heimaufenthaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Bund haftet nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den ein Bediensteter oder Beauftragter einer Einrichtung in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt hat. Der Bedienstete oder Beauftragte haftet dem Geschädigten nicht.

(2) Der Träger der Einrichtung haftet dem Bund für die nach Abs. 1 erbrachten Leistungen, sofern der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Dies gilt insbesondere auch, wenn der Schaden auf ein Organisationsverschulden zurückzuführen ist.

(3) Der Träger der Einrichtung kann vom Bediensteten oder Beauftragten für die nach Abs. 2 erbrachten Leistungen Rückersatz begehren, sofern dieser den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Auf diesen Anspruch und seine Geltendmachung sind die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes über den Rückersatz anzuwenden.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 01.07.2005 bis 25.04.2017

(1) Der Bund haftet nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den ein Bediensteter oder Beauftragter einer Einrichtung in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt hat. Der Bedienstete oder Beauftragte haftet dem Geschädigten nicht.

(2) Der Träger der Einrichtung haftet dem Bund für die nach Abs. 1 erbrachten Leistungen, sofern der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Dies gilt insbesondere auch, wenn der Schaden auf ein Organisationsverschulden zurückzuführen ist.

(3) Der Träger der Einrichtung kann vom Bediensteten oder Beauftragten für die nach Abs. 2 erbrachten Leistungen Rückersatz begehren, sofern dieser den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Auf diesen Anspruch und seine Geltendmachung sind die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes über den Rückersatz anzuwenden.

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