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(2) Die §§ 4, 5, 7, 8, 9, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 17a, 19 und 19a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. § 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2010 ist auf Freiheitsbeschränkungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 vorgenommen werden; die Bestimmung ist nicht auf Freiheitsbeschränkungen anzuwenden, die bereits davor vorgenommen wurden und bereits beendet sind oder weiterhin andauern. Die §§ 17 Abs. 3 und 17a zweiter Fall in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2010 sind anzuwenden, wenn das Gericht den Beschluss, die Freiheitsbeschränkung für unzulässig zu erklären, nach dem 30. Juni 2010 fasst.
(3) Die §§ 2, 3, 5, 8, 9 und 11 in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), treten mit 1. Juli 2018 in Kraft. Die §§ 2, 3, 5, 8 und 9 in der Fassung des 2. ErwSchG sind auf Freiheitsbeschränkungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2018 vorgenommen werden oder am 1. Juli 2018 noch andauern; diese Bestimmungen sind nicht auf Freiheitsbeschränkungen anzuwenden, die bereits davor vorgenommen und beendet wurden. § 11 in der Fassung des 2. ErwSchG ist anzuwenden, wenn das Verfahren nach dem 30. Juni 2018 bei Gericht anhängig wird.
(2) Die §§ 4, 5, 7, 8, 9, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 17a, 19 und 19a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. § 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2010 ist auf Freiheitsbeschränkungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 vorgenommen werden; die Bestimmung ist nicht auf Freiheitsbeschränkungen anzuwenden, die bereits davor vorgenommen wurden und bereits beendet sind oder weiterhin andauern. Die §§ 17 Abs. 3 und 17a zweiter Fall in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2010 sind anzuwenden, wenn das Gericht den Beschluss, die Freiheitsbeschränkung für unzulässig zu erklären, nach dem 30. Juni 2010 fasst.
(3) Die §§ 2, 3, 5, 8, 9 und 11 in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), treten mit 1. Juli 2018 in Kraft. Die §§ 2, 3, 5, 8 und 9 in der Fassung des 2. ErwSchG sind auf Freiheitsbeschränkungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2018 vorgenommen werden oder am 1. Juli 2018 noch andauern; diese Bestimmungen sind nicht auf Freiheitsbeschränkungen anzuwenden, die bereits davor vorgenommen und beendet wurden. § 11 in der Fassung des 2. ErwSchG ist anzuwenden, wenn das Verfahren nach dem 30. Juni 2018 bei Gericht anhängig wird.