§ 4 HeimAufG Zulässigkeitsvoraussetzungen

Heimaufenthaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
§ 4.Paragraph 4,

Eine Freiheitsbeschränkung darf nur vorgenommen werden, wenn

  1. 1.Ziffer einsder Bewohner psychisch krank oder geistig behindert ist und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben undoder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet,
  2. 2.Ziffer 2sie zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich und geeignet sowie in ihrer Dauer und Intensität im Verhältnis zur Gefahr angemessen ist sowie
  3. 3.Ziffer 3diese Gefahr nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere schonendere Betreuungs- oder Pflegemaßnahmen, abgewendet werden kann.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.07.2005 bis 30.06.2010
§ 4.Paragraph 4,

Eine Freiheitsbeschränkung darf nur vorgenommen werden, wenn

  1. 1.Ziffer einsder Bewohner psychisch krank oder geistig behindert ist und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben undoder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet,
  2. 2.Ziffer 2sie zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich und geeignet sowie in ihrer Dauer und Intensität im Verhältnis zur Gefahr angemessen ist sowie
  3. 3.Ziffer 3diese Gefahr nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere schonendere Betreuungs- oder Pflegemaßnahmen, abgewendet werden kann.

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