§ 4 HeimAufG

Heimaufenthaltsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

Eine Freiheitsbeschränkung darf nur vorgenommen werden, wenn

1.

der Bewohner psychisch krank oder geistig behindert ist und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben undoder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet,

2.

sie zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich und geeignet sowie in ihrer Dauer und Intensität im Verhältnis zur Gefahr angemessen ist sowie

3.

diese Gefahr nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere schonendere Betreuungs- oder Pflegemaßnahmen, abgewendet werden kann.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.07.2005 bis 30.06.2010

Eine Freiheitsbeschränkung darf nur vorgenommen werden, wenn

1.

der Bewohner psychisch krank oder geistig behindert ist und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben undoder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet,

2.

sie zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich und geeignet sowie in ihrer Dauer und Intensität im Verhältnis zur Gefahr angemessen ist sowie

3.

diese Gefahr nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere schonendere Betreuungs- oder Pflegemaßnahmen, abgewendet werden kann.

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