Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Wer den im § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 1 erster Satz, § 43 Abs. 5 oder im § 47 Abs. 3 § 43 Abs. 5 erster Satz festgelegten Pflichten zuwiderhandelt oder in den Fällen des § 33, § 34 Abs. 1§ 33, § 43 § 34 Abs. 1 oder des § 47 § 43 unwahre oder unvollständige Angaben macht, begeht, sofern diese Tat nicht einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.
Wer den im § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 1 erster Satz, § 43 Abs. 5 oder im § 47 Abs. 3 § 43 Abs. 5 erster Satz festgelegten Pflichten zuwiderhandelt oder in den Fällen des § 33, § 34 Abs. 1§ 33, § 43 § 34 Abs. 1 oder des § 47 § 43 unwahre oder unvollständige Angaben macht, begeht, sofern diese Tat nicht einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.