§ 49 HGG 2001 (weggefallen)

Heeresgebührengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 49 HGG 2001 (1weggefallen) Ein Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist ab Beginn dieses Verpflichtungszeitraumes in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, pflichtversichertseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Über den Versicherungsschutz nach Abs. 1 hinaus ist ein Zeitsoldat, der Anspruch auf berufliche Bildung hat, im letzten Jahr seines Wehrdienstes als Zeitsoldat

1.

in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert und

2.

in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, versichert.

Diese Versicherungen sowie die Versicherungen nach Abs. 1 gelten darüber hinaus auch für einen Zeitsoldaten mit Anspruch auf berufliche Bildung auf Grund einer festgestellten Dienstunfähigkeit. Der Zeitsoldat ist in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung Dienstnehmern gleichgestellt (§ 1 Abs. 1 lit. a AlVG). Als Dienstgeber gilt der Bund.

(3) Die Beiträge für die nach den Abs. 1 und 2 Versicherten sind zur Gänze vom Bund zu tragen. Als allgemeine Beitragsgrundlage für die Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gelten das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie, die Einsatzvergütung, die Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie die Anerkennungsprämie.

(4) Auf einen krankenversicherten Zeitsoldaten sind die §§ 18 und 19 über die ärztliche Betreuung der Anspruchsberechtigten nicht anzuwenden. Er hat sich jedoch auf Anordnung der für ihn zuständigen militärischen Dienststelle zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(6) Die vom Bund für die Pensions- und Arbeitslosenversicherung geleisteten Beiträge sind durch Abzug von der Treueprämie hereinzubringen, wenn ein Zeitsoldat im Falle seiner Weiterverpflichtung in dem dieser Weiterverpflichtung vorangegangenen Jahr nach Abs. 2 versichert war. Der hereinzubringende Betrag ist um jene Abgeltungsbeträge zu vermindern, die der Bund für diesen Zeitraum nach Abs. 5 zu leisten gehabt hätte. Eine Hereinbringung entfällt, wenn die Versicherung ausschließlich auf die Feststellung einer Dienstunfähigkeit nach § 30 WG 2001 zurückzuführen war.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.2013
§ 49 HGG 2001 (1weggefallen) Ein Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist ab Beginn dieses Verpflichtungszeitraumes in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, pflichtversichertseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Über den Versicherungsschutz nach Abs. 1 hinaus ist ein Zeitsoldat, der Anspruch auf berufliche Bildung hat, im letzten Jahr seines Wehrdienstes als Zeitsoldat

1.

in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert und

2.

in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, versichert.

Diese Versicherungen sowie die Versicherungen nach Abs. 1 gelten darüber hinaus auch für einen Zeitsoldaten mit Anspruch auf berufliche Bildung auf Grund einer festgestellten Dienstunfähigkeit. Der Zeitsoldat ist in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung Dienstnehmern gleichgestellt (§ 1 Abs. 1 lit. a AlVG). Als Dienstgeber gilt der Bund.

(3) Die Beiträge für die nach den Abs. 1 und 2 Versicherten sind zur Gänze vom Bund zu tragen. Als allgemeine Beitragsgrundlage für die Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gelten das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie, die Einsatzvergütung, die Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie die Anerkennungsprämie.

(4) Auf einen krankenversicherten Zeitsoldaten sind die §§ 18 und 19 über die ärztliche Betreuung der Anspruchsberechtigten nicht anzuwenden. Er hat sich jedoch auf Anordnung der für ihn zuständigen militärischen Dienststelle zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(6) Die vom Bund für die Pensions- und Arbeitslosenversicherung geleisteten Beiträge sind durch Abzug von der Treueprämie hereinzubringen, wenn ein Zeitsoldat im Falle seiner Weiterverpflichtung in dem dieser Weiterverpflichtung vorangegangenen Jahr nach Abs. 2 versichert war. Der hereinzubringende Betrag ist um jene Abgeltungsbeträge zu vermindern, die der Bund für diesen Zeitraum nach Abs. 5 zu leisten gehabt hätte. Eine Hereinbringung entfällt, wenn die Versicherung ausschließlich auf die Feststellung einer Dienstunfähigkeit nach § 30 WG 2001 zurückzuführen war.

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