§ 49 HGG 2001 (weggefallen)

Heeresgebührengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist ab Beginn dieses Verpflichtungszeitraumes in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, pflichtversichert.Ein Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist ab Beginn dieses Verpflichtungszeitraumes in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, pflichtversichert.
  2. (2)Absatz 2Über den Versicherungsschutz nach Abs. 1 hinaus ist ein Zeitsoldat, der Anspruch auf berufliche Bildung hat, im letzten Jahr seines Wehrdienstes als ZeitsoldatÜber den Versicherungsschutz nach Absatz eins, hinaus ist ein Zeitsoldat, der Anspruch auf berufliche Bildung hat, im letzten Jahr seines Wehrdienstes als Zeitsoldat
    1. 1.Ziffer einsin der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert und
    2. 2.Ziffer 2in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, versichert.in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609, versichert.
    Diese Versicherungen sowie die Versicherungen nach Abs. 1 gelten darüber hinaus auch für einen Zeitsoldaten mit Anspruch auf berufliche Bildung auf Grund einer festgestellten Dienstunfähigkeit. Der Zeitsoldat ist in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung Dienstnehmern gleichgestellt (§ 1 Abs. 1 lit. a AlVG). Als Dienstgeber gilt der Bund.Diese Versicherungen sowie die Versicherungen nach Absatz eins, gelten darüber hinaus auch für einen Zeitsoldaten mit Anspruch auf berufliche Bildung auf Grund einer festgestellten Dienstunfähigkeit. Der Zeitsoldat ist in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung Dienstnehmern gleichgestellt (Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG). Als Dienstgeber gilt der Bund.
  3. (3)Absatz 3Die Beiträge für die nach den Abs. 1 und 2 Versicherten sind zur Gänze vom Bund zu tragen. Als allgemeine Beitragsgrundlage für die Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gelten das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie, die Einsatzvergütung, die Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie die Anerkennungsprämie.Die Beiträge für die nach den Absatz eins und 2 Versicherten sind zur Gänze vom Bund zu tragen. Als allgemeine Beitragsgrundlage für die Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gelten das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie, die Einsatzvergütung, die Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie die Anerkennungsprämie.
  4. (4)Absatz 4Auf einen krankenversicherten Zeitsoldaten sind die §§ 18 und 19 über die ärztliche Betreuung der Anspruchsberechtigten nicht anzuwenden. Er hat sich jedoch auf Anordnung der für ihn zuständigen militärischen Dienststelle zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.Auf einen krankenversicherten Zeitsoldaten sind die Paragraphen 18 und 19 über die ärztliche Betreuung der Anspruchsberechtigten nicht anzuwenden. Er hat sich jedoch auf Anordnung der für ihn zuständigen militärischen Dienststelle zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.
  5. (5)Absatz 5(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,)
  6. (6)Absatz 6Die vom Bund für die Pensions- und Arbeitslosenversicherung geleisteten Beiträge sind durch Abzug von der Treueprämie hereinzubringen, wenn ein Zeitsoldat im Falle seiner Weiterverpflichtung in dem dieser Weiterverpflichtung vorangegangenen Jahr nach Abs. 2 versichert war. Der hereinzubringende Betrag ist um jene Abgeltungsbeträge zu vermindern, die der Bund für diesen Zeitraum nach Abs. 5 zu leisten gehabt hätte. Eine Hereinbringung entfällt, wenn die Versicherung ausschließlich auf die Feststellung einer Dienstunfähigkeit nach § 30 WG 2001 zurückzuführen war.Die vom Bund für die Pensions- und Arbeitslosenversicherung geleisteten Beiträge sind durch Abzug von der Treueprämie hereinzubringen, wenn ein Zeitsoldat im Falle seiner Weiterverpflichtung in dem dieser Weiterverpflichtung vorangegangenen Jahr nach Absatz 2, versichert war. Der hereinzubringende Betrag ist um jene Abgeltungsbeträge zu vermindern, die der Bund für diesen Zeitraum nach Absatz 5, zu leisten gehabt hätte. Eine Hereinbringung entfällt, wenn die Versicherung ausschließlich auf die Feststellung einer Dienstunfähigkeit nach Paragraph 30, WG 2001 zurückzuführen war.
§ 49 HGG 2001 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsEin Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist ab Beginn dieses Verpflichtungszeitraumes in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, pflichtversichert.Ein Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist ab Beginn dieses Verpflichtungszeitraumes in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, pflichtversichert.
  2. (2)Absatz 2Über den Versicherungsschutz nach Abs. 1 hinaus ist ein Zeitsoldat, der Anspruch auf berufliche Bildung hat, im letzten Jahr seines Wehrdienstes als ZeitsoldatÜber den Versicherungsschutz nach Absatz eins, hinaus ist ein Zeitsoldat, der Anspruch auf berufliche Bildung hat, im letzten Jahr seines Wehrdienstes als Zeitsoldat
    1. 1.Ziffer einsin der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert und
    2. 2.Ziffer 2in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, versichert.in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609, versichert.
    Diese Versicherungen sowie die Versicherungen nach Abs. 1 gelten darüber hinaus auch für einen Zeitsoldaten mit Anspruch auf berufliche Bildung auf Grund einer festgestellten Dienstunfähigkeit. Der Zeitsoldat ist in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung Dienstnehmern gleichgestellt (§ 1 Abs. 1 lit. a AlVG). Als Dienstgeber gilt der Bund.Diese Versicherungen sowie die Versicherungen nach Absatz eins, gelten darüber hinaus auch für einen Zeitsoldaten mit Anspruch auf berufliche Bildung auf Grund einer festgestellten Dienstunfähigkeit. Der Zeitsoldat ist in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung Dienstnehmern gleichgestellt (Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG). Als Dienstgeber gilt der Bund.
  3. (3)Absatz 3Die Beiträge für die nach den Abs. 1 und 2 Versicherten sind zur Gänze vom Bund zu tragen. Als allgemeine Beitragsgrundlage für die Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gelten das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie, die Einsatzvergütung, die Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie die Anerkennungsprämie.Die Beiträge für die nach den Absatz eins und 2 Versicherten sind zur Gänze vom Bund zu tragen. Als allgemeine Beitragsgrundlage für die Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gelten das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie, die Einsatzvergütung, die Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie die Anerkennungsprämie.
  4. (4)Absatz 4Auf einen krankenversicherten Zeitsoldaten sind die §§ 18 und 19 über die ärztliche Betreuung der Anspruchsberechtigten nicht anzuwenden. Er hat sich jedoch auf Anordnung der für ihn zuständigen militärischen Dienststelle zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.Auf einen krankenversicherten Zeitsoldaten sind die Paragraphen 18 und 19 über die ärztliche Betreuung der Anspruchsberechtigten nicht anzuwenden. Er hat sich jedoch auf Anordnung der für ihn zuständigen militärischen Dienststelle zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.
  5. (5)Absatz 5(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,)
  6. (6)Absatz 6Die vom Bund für die Pensions- und Arbeitslosenversicherung geleisteten Beiträge sind durch Abzug von der Treueprämie hereinzubringen, wenn ein Zeitsoldat im Falle seiner Weiterverpflichtung in dem dieser Weiterverpflichtung vorangegangenen Jahr nach Abs. 2 versichert war. Der hereinzubringende Betrag ist um jene Abgeltungsbeträge zu vermindern, die der Bund für diesen Zeitraum nach Abs. 5 zu leisten gehabt hätte. Eine Hereinbringung entfällt, wenn die Versicherung ausschließlich auf die Feststellung einer Dienstunfähigkeit nach § 30 WG 2001 zurückzuführen war.Die vom Bund für die Pensions- und Arbeitslosenversicherung geleisteten Beiträge sind durch Abzug von der Treueprämie hereinzubringen, wenn ein Zeitsoldat im Falle seiner Weiterverpflichtung in dem dieser Weiterverpflichtung vorangegangenen Jahr nach Absatz 2, versichert war. Der hereinzubringende Betrag ist um jene Abgeltungsbeträge zu vermindern, die der Bund für diesen Zeitraum nach Absatz 5, zu leisten gehabt hätte. Eine Hereinbringung entfällt, wenn die Versicherung ausschließlich auf die Feststellung einer Dienstunfähigkeit nach Paragraph 30, WG 2001 zurückzuführen war.
§ 49 HGG 2001 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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