§ 48 HGG 2001 (weggefallen)

Heeresgebührengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr hat keinen Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung. Ihm kann nach Maßgabe der örtlichen und organisatorischen Verhältnisse und der militärischen Erfordernisse dauernd oder vorübergehend eine Unterkunft unentgeltlich zugewiesen werden.
  2. (2)Absatz 2Für einen Zeitsoldaten nach Abs. 1 gilt § 14 über die unentgeltliche Verpflegung nur währendFür einen Zeitsoldaten nach Absatz eins, gilt Paragraph 14, über die unentgeltliche Verpflegung nur während
    1. 1.Ziffer einsmilitärischer Übungen, die länger als 24 Stunden dauern, oder
    2. 2.Ziffer 2der Offiziers- und Unteroffiziersausbildung an Akademien und Schulen des Bundesheeres und während sonstiger Kurse im Rahmen dieser Ausbildung oder
    3. 3.Ziffer 3einer Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 odereiner Heranziehung zu einem Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c WG 2001 oder
    4. 4.Ziffer 4einer dienstlichen Verwendung im Zusammenhang mit außerordentlichen Übungen nach § 24 Abs. 4 WG 2001 odereiner dienstlichen Verwendung im Zusammenhang mit außerordentlichen Übungen nach Paragraph 24, Absatz 4, WG 2001 oder
    5. 5.Ziffer 5der Zeit, in der er aus anderen als in den Z 1 bis 4 genannten Anlässen befehlsgemäß den Garnisonsort verlassen hat, oderder Zeit, in der er aus anderen als in den Ziffer eins bis 4 genannten Anlässen befehlsgemäß den Garnisonsort verlassen hat, oder
    6. 6.Ziffer 6eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002.
§ 48 HGG 2001 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsEin Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr hat keinen Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung. Ihm kann nach Maßgabe der örtlichen und organisatorischen Verhältnisse und der militärischen Erfordernisse dauernd oder vorübergehend eine Unterkunft unentgeltlich zugewiesen werden.
  2. (2)Absatz 2Für einen Zeitsoldaten nach Abs. 1 gilt § 14 über die unentgeltliche Verpflegung nur währendFür einen Zeitsoldaten nach Absatz eins, gilt Paragraph 14, über die unentgeltliche Verpflegung nur während
    1. 1.Ziffer einsmilitärischer Übungen, die länger als 24 Stunden dauern, oder
    2. 2.Ziffer 2der Offiziers- und Unteroffiziersausbildung an Akademien und Schulen des Bundesheeres und während sonstiger Kurse im Rahmen dieser Ausbildung oder
    3. 3.Ziffer 3einer Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 odereiner Heranziehung zu einem Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c WG 2001 oder
    4. 4.Ziffer 4einer dienstlichen Verwendung im Zusammenhang mit außerordentlichen Übungen nach § 24 Abs. 4 WG 2001 odereiner dienstlichen Verwendung im Zusammenhang mit außerordentlichen Übungen nach Paragraph 24, Absatz 4, WG 2001 oder
    5. 5.Ziffer 5der Zeit, in der er aus anderen als in den Z 1 bis 4 genannten Anlässen befehlsgemäß den Garnisonsort verlassen hat, oderder Zeit, in der er aus anderen als in den Ziffer eins bis 4 genannten Anlässen befehlsgemäß den Garnisonsort verlassen hat, oder
    6. 6.Ziffer 6eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002.
§ 48 HGG 2001 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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