§ 47 HGG 2001 (weggefallen)

Heeresgebührengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 47 HGG 2001 (1weggefallen) Gilt ein Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr auf Grund einer von Amts wegen erfolgten Befreiung von der Präsenzdienstpflicht oder auf Grund einer festgestellten Dienstunfähigkeit als vorzeitig aus diesem Präsenzdienst entlassen und ist sein notwendiger Unterhalt oder der seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht gesichert, so ist ihm auf Antrag ein monatlicher Unterhaltsbeitrag zu gewährenseit 01.01.2014 weggefallen. Dieser Unterhaltsbeitrag darf zuerkannt werden

1.

bis zur Höhe der dem Antragsteller für den letzten vollen Kalendermonat des Wehrdienstes als Zeitsoldat gebührenden Summe aus Monatsgeld, Dienstgradzulage, Monatsprämie und Belastungsvergütung und

2.

von dem der vorzeitigen Entlassung folgenden Kalendermonat bis zum Ende des restlichen Verpflichtungszeitraumes, jedoch höchstens für ein Jahr.

War der Antragsteller im letzten vollen Kalendermonat seines Wehrdienstes als Zeitsoldat nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 eingesetzt, so ist für die Ermittlung der zulässigen Höhe das Monatsgeld nach § 3 Abs. 1 heranzuziehen. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages sind die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Wird der Antrag später als drei Monate nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Präsenzdienst eingebracht, so beginnt der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten.

(2) Ändern sich die Anspruchsgrundlagen für den gewährten Unterhaltsbeitrag, so ist dieser ab dem Tag dieser Änderung auf Antrag oder, sofern die Behörde hievon auf andere Weise Kenntnis erlangt, von Amts wegen neu zu bemessen oder zu entziehen. Wird ein Antrag auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrages später als drei Monate nach einer entsprechenden Änderung der Anspruchsgrundlagen eingebracht oder erlangt die Behörde von einer solchen Änderung erst später als drei Monate danach Kenntnis, so beginnt der Anspruch auf den erhöhten Unterhaltsbeitrag erst mit dem der Antragstellung oder der Kenntnisnahme durch die Behörde nachfolgenden Monatsersten.

(3) Der Empfänger eines Unterhaltsbeitrages ist verpflichtet, dem Heerespersonalamt jede Änderung der für den Unterhaltsbeitrag maßgebenden Umstände binnen zwei Wochen nach Kenntnis mitzuteilen. Eine solche Mitteilung gilt als Antrag nach Abs. 2.

(4) Ein allfälliger Unterhaltsbeitrag ist dem ehemaligen Zeitsoldaten auf ein von ihm angegebenes Konto im Inland zu überweisen. Er hat die erforderlichen Angaben bei der Antragstellung bekannt zu geben.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.12.2002 bis 31.12.2013
§ 47 HGG 2001 (1weggefallen) Gilt ein Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr auf Grund einer von Amts wegen erfolgten Befreiung von der Präsenzdienstpflicht oder auf Grund einer festgestellten Dienstunfähigkeit als vorzeitig aus diesem Präsenzdienst entlassen und ist sein notwendiger Unterhalt oder der seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht gesichert, so ist ihm auf Antrag ein monatlicher Unterhaltsbeitrag zu gewährenseit 01.01.2014 weggefallen. Dieser Unterhaltsbeitrag darf zuerkannt werden

1.

bis zur Höhe der dem Antragsteller für den letzten vollen Kalendermonat des Wehrdienstes als Zeitsoldat gebührenden Summe aus Monatsgeld, Dienstgradzulage, Monatsprämie und Belastungsvergütung und

2.

von dem der vorzeitigen Entlassung folgenden Kalendermonat bis zum Ende des restlichen Verpflichtungszeitraumes, jedoch höchstens für ein Jahr.

War der Antragsteller im letzten vollen Kalendermonat seines Wehrdienstes als Zeitsoldat nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 eingesetzt, so ist für die Ermittlung der zulässigen Höhe das Monatsgeld nach § 3 Abs. 1 heranzuziehen. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages sind die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Wird der Antrag später als drei Monate nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Präsenzdienst eingebracht, so beginnt der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten.

(2) Ändern sich die Anspruchsgrundlagen für den gewährten Unterhaltsbeitrag, so ist dieser ab dem Tag dieser Änderung auf Antrag oder, sofern die Behörde hievon auf andere Weise Kenntnis erlangt, von Amts wegen neu zu bemessen oder zu entziehen. Wird ein Antrag auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrages später als drei Monate nach einer entsprechenden Änderung der Anspruchsgrundlagen eingebracht oder erlangt die Behörde von einer solchen Änderung erst später als drei Monate danach Kenntnis, so beginnt der Anspruch auf den erhöhten Unterhaltsbeitrag erst mit dem der Antragstellung oder der Kenntnisnahme durch die Behörde nachfolgenden Monatsersten.

(3) Der Empfänger eines Unterhaltsbeitrages ist verpflichtet, dem Heerespersonalamt jede Änderung der für den Unterhaltsbeitrag maßgebenden Umstände binnen zwei Wochen nach Kenntnis mitzuteilen. Eine solche Mitteilung gilt als Antrag nach Abs. 2.

(4) Ein allfälliger Unterhaltsbeitrag ist dem ehemaligen Zeitsoldaten auf ein von ihm angegebenes Konto im Inland zu überweisen. Er hat die erforderlichen Angaben bei der Antragstellung bekannt zu geben.

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