§ 46 HGG 2001 (weggefallen)

Heeresgebührengesetz 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei der Entlassung aus einem Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren gebührt dem Wehrpflichtigen eine Treueprämie in der Höhe des Zweifachen der für den letzten vollen Kalendermonat dieses Wehrdienstes gebührenden Summe aus Monatsgeld, Dienstgradzulage, Monatsprämie und Belastungsvergütung. War der Zeitsoldat in diesem Kalendermonat nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 eingesetzt, so ist dabei das Monatsgeld nach § 3 Abs. 1 heranzuziehen.Bei der Entlassung aus einem Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren gebührt dem Wehrpflichtigen eine Treueprämie in der Höhe des Zweifachen der für den letzten vollen Kalendermonat dieses Wehrdienstes gebührenden Summe aus Monatsgeld, Dienstgradzulage, Monatsprämie und Belastungsvergütung. War der Zeitsoldat in diesem Kalendermonat nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c WG 2001 eingesetzt, so ist dabei das Monatsgeld nach Paragraph 3, Absatz eins, heranzuziehen.
  2. (2)Absatz 2Die Treueprämie erhöht sich ab einer Gesamtdauer des Wehrdienstes als Zeitsoldat
    1. 1.Ziffer einsvon fünf Jahren auf das Dreifache und
    2. 2.Ziffer 2von zehn Jahren auf das Vierfache
    der Summe nach Abs. 1. Bei einer Gesamtdauer dieses Wehrdienstes von 15 Jahren beträgt die Treueprämie das Sechsfache dieser Summe.der Summe nach Absatz eins, Bei einer Gesamtdauer dieses Wehrdienstes von 15 Jahren beträgt die Treueprämie das Sechsfache dieser Summe.
  3. (3)Absatz 3Bei der Ermittlung der für den Anspruch auf die Treueprämie maßgeblichen Gesamtdauer sind alle Wehrdienstleistungen als Zeitsoldat zusammenzurechnen. Zeiten, in denen der Zeitsoldat die berufliche Bildung in Anspruch genommen hat, sind dabei nicht zu berücksichtigen. Für einen früheren Wehrdienst als Zeitsoldat ausbezahlte Treueprämien sind anzurechnen.
§ 46 HGG 2001 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.12.2002 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsBei der Entlassung aus einem Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren gebührt dem Wehrpflichtigen eine Treueprämie in der Höhe des Zweifachen der für den letzten vollen Kalendermonat dieses Wehrdienstes gebührenden Summe aus Monatsgeld, Dienstgradzulage, Monatsprämie und Belastungsvergütung. War der Zeitsoldat in diesem Kalendermonat nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 eingesetzt, so ist dabei das Monatsgeld nach § 3 Abs. 1 heranzuziehen.Bei der Entlassung aus einem Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren gebührt dem Wehrpflichtigen eine Treueprämie in der Höhe des Zweifachen der für den letzten vollen Kalendermonat dieses Wehrdienstes gebührenden Summe aus Monatsgeld, Dienstgradzulage, Monatsprämie und Belastungsvergütung. War der Zeitsoldat in diesem Kalendermonat nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c WG 2001 eingesetzt, so ist dabei das Monatsgeld nach Paragraph 3, Absatz eins, heranzuziehen.
  2. (2)Absatz 2Die Treueprämie erhöht sich ab einer Gesamtdauer des Wehrdienstes als Zeitsoldat
    1. 1.Ziffer einsvon fünf Jahren auf das Dreifache und
    2. 2.Ziffer 2von zehn Jahren auf das Vierfache
    der Summe nach Abs. 1. Bei einer Gesamtdauer dieses Wehrdienstes von 15 Jahren beträgt die Treueprämie das Sechsfache dieser Summe.der Summe nach Absatz eins, Bei einer Gesamtdauer dieses Wehrdienstes von 15 Jahren beträgt die Treueprämie das Sechsfache dieser Summe.
  3. (3)Absatz 3Bei der Ermittlung der für den Anspruch auf die Treueprämie maßgeblichen Gesamtdauer sind alle Wehrdienstleistungen als Zeitsoldat zusammenzurechnen. Zeiten, in denen der Zeitsoldat die berufliche Bildung in Anspruch genommen hat, sind dabei nicht zu berücksichtigen. Für einen früheren Wehrdienst als Zeitsoldat ausbezahlte Treueprämien sind anzurechnen.
§ 46 HGG 2001 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten